Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe vermögen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen, § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO. Vielmehr folgt der Senat vollinhaltlich den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Argumentation der Beschwerde zu Art. 3 Abs. 1 GG leidet schon von ihrem Ansatz her daran, dass es bei Anwendung des § 23 a AufenthG nicht um einen "Eingriff" in die Rechte des Entscheidungsbetroffenen geht, sondern ausschließlich um die Frage einer Begrünstigung außerhalb von Rechtsansprüchen.