VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - asyl.net: M7099
https://www.asyl.net/rsdb/M7099
Leitsatz:

Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, obwohl im Irak eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird; die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bei allgemeinen Gefahren widerspricht nicht der Qualifikationsrichtlinie.

 

Schlagwörter: Irak, Kurden, Flüchtlingsbegriff, Genfer Flüchtlingskonvention, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, Nordirak, Sicherheitslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Abschiebungsstopp, Schutzfähigkeit, Erlasslage, Baath, Racheakte, Sippenhaft
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 6; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15
Auszüge:

Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, obwohl im Irak eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird; die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bei allgemeinen Gefahren widerspricht nicht der Qualifikationsrichtlinie.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.07.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60 a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist.

In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird aber im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II, S. 559) Bezug genommen ("in Anwendung des Abkommens ..."). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 AufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz innerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, so dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der europäischen Union angeschlossen hat (Begründung des Gesetzesentwurfs a. a. O.).

Für den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäß nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254, 256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990.

Nach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht.

§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG stimmt in wesentlichen Teilen mit Art. 6 der Richtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004 überein. Diese Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1). Sie ist aber insoweit teilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales deutsches Recht umgesetzt worden (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - zitiert nach Juris).

Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits Art. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit lit. a, wonach die Verfolgung von dem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche Akteur der Handelnde ist, der nicht über staatlichen Strukturen verfügt. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG und lit. b folgt des Weiteren, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG die Handelnden sind, die nicht Parteien oder Organisationen sind, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Allerdings sind Parteien oder Organisationen in Abgrenzung zu lit. a gleichfalls Akteure ohne staatliche Strukturen, wenngleich sie feste Ordnungsstrukturen aufweisen oder gar staatsähnlich verfasst sein können. Anerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG darüber hinaus ausdrücklich eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, so zeigt dies, dass sonstige nichtstaatliche Akteure gemeint sind, die keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Nichtstaatliche Akteure können daher sonstige Organisationen, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein. Es ist danach für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG ähnlich sind. Würde man dies verlangen (so VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779), so wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG außerdem weitgehend überflüssig. Entsprechende Sachverhalte könnten unter lit. b gefasst werden, indem sie zumindest dem unbestimmten Begriff der Organisation zugeordnet werden.

Des Weiteren besteht kein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Dem Kläger droht keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus Gründen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die von dem Kläger befürchtete Rache aufgrund der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters sieht die Kammer nicht als hinreichend wahrscheinlich an. Das zu dieser Frage eingeholte Gutachten geht davon aus, dass sich die Verhältnisse in N. anders darstellten als in Bagdad, wo es zahlreiche Anschläge und öffentliche Hinrichtungen von ehemaligen Baathisten gegeben habe. N. sei eine sunnitische Stadt, die eine der Hochburgen Saddam Husseins gewesen sei. Attentäter kämen aber eher aus dem Kreis der Schiiten. Dass die Anzahl von Rachefällen in N. geringer sei als in Bagdad oder im schiitischen Süden hänge auch damit zusammen, dass seit einiger Zeit ehemalige Baathisten und sunnitische Fundamentalisten zusammen arbeiteten und einen Großteil der Stadt kontrollierten. Unter diesen Umständen könne es lebensgefährlich sein, Rache an ehemaligen Baathisten zu üben. Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, seien den Gutachtern nicht bekannt. Solche Racheakte würden auch nicht in den einschlägigen Länder- und Menschenrechtsberichten erwähnt. Der Tod des Vaters habe deshalb nicht automatisch zur Folge, dass sich Racheakte nunmehr gegen den Sohn richteten.

Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind gleichfalls nicht gegeben. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung ("soll" statt "kann"), die für die - gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom Bundesamt zu treffende - lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes.

Soweit die derzeitige Sicherheitslage in der Stadt N. in dem Gutachten als katastrophal beschrieben wird, weil ein Großteil dieser Stadt in der Hand sunnitischer Extremisten sei und Kurden als Verräter begriffen würden, liegt keine einzelfallbezogene, individuell bestimmte, erhebliche Gefährdungssituation vor, sondern eine Gefahr, denen die Bevölkerung oder ein Teil von ihr allgemein ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil jedenfalls anderweitiger Abschiebungsschutz in Gestalt von Erlassen besteht, die gleichwertigen Schutz mit Maßnahmen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bieten.

Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass eine extreme Gefahrenlage im oben definierten Sinne für den Irak zurzeit gegeben ist. Gegenwärtig muss jeder, der sich im Irak aufhält, jederzeit ernsthaft damit rechnen, Opfer eines willkürlichen terroristischen Anschlags zu werden.

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.06.2005 in dem Verfahren 18 K 4074/04 ausgeführt, dass die Sicherheitslage derzeit völlig unzureichend ist Dies gilt auch hinsichtlich der Gefahren, Opfer allgemeiner Kriminalität zu werden, die teilweise außer Kontrolle geraten ist, vgl. ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amts vom 02.11.2004 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak.

Die Zahl der Anschläge hat sich seit April dieses Jahres auf 70 pro Tag verdoppelt. Seit Amtsantritt der irakischen Regierung Ende April dieses Jahres sollen der von Aufständischen ausgehenden Gewalt bereits etwa 700 Menschen zum Opfer gefallen sein, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 02.06.2005 (Blutiger Mai im Irak) und vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak); Spiegel-Online vom 09.05.2005 (USA ändern Taktik im Kampf gegen Rebellen).

Die Zahl der Anschläge ist allerdings inzwischen so groß, dass die dabei getöteten Menschen und die Zahl der Verwundeten kaum mehr zu erfassen sind. Bei den bekannt werdenden Anschlägen handelt es sich lediglich um die Spitze des Eisbergs, vgl. unter anderem Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an Verwaltungsgericht Köln.

Die Anschläge finden inzwischen in allen Landesteilen des Irak und vermehrt auch im Nordirak statt. Zunehmend werden in erheblichem Maße Zivilisten von den Anschlägen betroffen, was den Regierungssprecher in Bagdad zuletzt dazu veranlasste, die "blinde Gewalt" gegen Zivilisten ausdrücklich zu verurteilen, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 25./26.05.2005 (Irakische Regierung verurteilt "blinde Gewalt").

Weder die Regierungstruppen noch die multinationalen Streitkräfte sind in der Lage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Dies gilt auch für den Nordirak, obwohl es dort grundsätzlich funktionierende Polizei- und Verwaltungsstrukturen gibt. Die Unfähigkeit zur Schutzgewährung wird von der irakischen Regierung selbst eingeräumt und im Übrigen auch vom UNHCR sowie von weiteren Gutachtern anlässlich der Bewertung der Situation von Christen und Yeziden im Irak hervorgehoben, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom April 2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, F. T1. & T. I. , Gutachten vom 07.03.2005. Die irakische Zivilbevölkerung wird zudem durch die massiven Gegenoffensiven der irakischen Sicherheitskräfte und der multinationalen Streitkräfte zusätzlich erheblich in Mitleidenschaft gezogen, sei es durch Bombenangriffe, Abriegelungen und Razzien in großen Gebieten und Verhaftungen Tausender Menschen, bei denen es sich keineswegs ausschließlich um Aufständische handelt, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak) und vom 11.05.2005 (USA verschärfen Offensive im Irak).

Angesichts dieser Verhältnisse ist die Ausreise eines irakischen Staatsangehörigen zurzeit in den Irak nicht zumutbar und aus rechtlichen sowie tatsächlichen Gründen unmöglich, so dass er unverschuldet an der Heimkehr gehindert ist. Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der weiteren Details und insbesondere zu den schwerwiegendsten Terroranschlägen seit Mai 2005 auf die Auflistung in dem vorgenannten Urteil (vgl. S. 20 f. des amtlichen Umdrucks).

Indessen vermittelt die Erlasslage dem betroffenen irakischen Staatsangehörigen zurzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung. Dem Kläger ist deshalb nicht zu- sätzlich Schutz vor Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

Hinsichtlich des Irak liegt eine generelle Regelung vor, die auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - 15.44.382 - I 3 - Irak - ergangen ist. Dieser Runderlass schließt unter Bezugnahme auf den Erlass vom 1. April 2003 und die 173. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 21. November 2003 Abschiebungen in den Irak aus und sieht die Erteilung von sechsmonatigen Duldungen vor. Durch das Schreiben des Innenministeriums für das Land Nordrhein- Westfalen vom 20. Dezember 2004 - 15-39.08.02 - I 3 - an das Verwaltungsgericht Münster wird die Erlasslage ausdrücklich bestätigt. Danach ist weiterhin von der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung auszugehen. Die Erlasslage trägt dem Umstand Rechnung, dass der Irak derzeitig über den internationalen Flughafen von Bagdad nicht anzufliegen ist (vgl. Lagebericht des auswärtigen Amtes vom 02.11.2004, Seite 14.).

Die Wertung des nationalen Gesetzgebers und die zu § 60 Abs. 7 AufenthG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen auch nicht gegen die Qualifikationsrichtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben. Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift "ernsthafter Schaden" steht, ist Voraussetzung zur Gewährung "subsidiären Schutzes", welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie), "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts". Es kann dahinstehen, ob der Wortlaut des Art. 15 lit. c der Richtlinie nahe legt, nur von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, zitiert nach Juris) deren Vorliegen zurzeit nicht ohne Zweifel bejaht werden kann. Jedenfalls legt Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sind. Die Qualifikationsrichtlinie gewährt individuellen, aber nicht kollektiven Schutz. Die Differenzierung in § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG einschließlich der Rechtsprechung des BVerwG ist daher richtlinienkonform (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, zitiert nach Juris; Groß, ZAR, 2005, S. 61, 64).