VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.06.2005 - 1 E 1151/05 (V) - asyl.net: M7041
https://www.asyl.net/rsdb/M7041
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltsgesetz, Anwendungsbereich, Nato-Truppenstatut, Aufenthaltserlaubnis
Normen: AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 3; Nato-Truppenstatut Art. 3 Abs. 1; Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

Die Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, da sie den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht unterliegt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisation und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. Die Klägerin ist wie sich aus dem Passeintrag in ihrem ghanaischem Pass ergibt, der noch bis zum 05.04.2008 gültig ist, Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der United States of America. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Nato-Truppenstatut) (BGBl. I, BGBl. 1961 II, S. 1190) sind die Mitglieder der Truppe und ihrer zivilen Gefolges und ihre Angehörigen von Pass und Sichtvermerksbeschränkungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nato-Truppenstatus sind sie ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. Nach Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 03.08.1959 zum Nato-Truppenstatus hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. I 1961 II, S. 1218) sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige von den deutschen Vorschriften auf den Gebieten des Meldewesens und der Ausländerpolizei mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten befreit (vgl. hierzu auch Klösel/Christ Ausländerrecht, Ordnungsnummer 110, § 1 Rd.Nr. 24). Da somit die Klägerin als Angehörige des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, unterliegt sie nicht den Vorschriften des Aufenthaltsgesetztes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mutter eines Kindes ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, solange sie zugleich weiterhin im Besitz einer Statusbescheinigung nach dem Nato-Truppenstatus ist.