VG Lüneburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2005 - 1 A 2/03 - asyl.net: M7027
https://www.asyl.net/rsdb/M7027
Leitsatz:
Schlagwörter: Asylberechtigte, Kinder, Familienasyl, Deutsche Kinder, Deutsche Staatsangehörigkeit, Option
Normen: AsylVfG § 26; Art. 16a; AufenthG § 60; GG; Art. 116 Art. 1; StAG § 4 Abs. 3; StAG § 29
Auszüge:

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Klägerin mit dem Bescheid vom 1. Oktober 2001 darüber hinaus zutreffend mitgeteilt, dass die Durchführung eines Asylverfahrens und damit die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Wege des Familienasyl nicht möglich ist. Denn sowohl die Gewährung von Asyl gemäß Art 16 a GG als auch die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG schließen als Schutzsuchende deutsche Staatsangehörige im Sinne von Art 116 Abs. 1 GG aus, weil bei ihnen Zugang und Verbleib sowie Freizügigkeit im Bundesgebiet ohnehin gewährleistet ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 2000, Art 16 a GG Rdn. 19 und § 1 AsylVfG Rdn. 33). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG bzw jetzt § 60 AufenthG kommt nur in Betracht für Ausländer, die nicht Deutsche im Sinne von Art 116 Abs. 1 GG sind. Der Umstand, dass die Klägerin bei Volljährigkeit oder bei Vollendung des 23. Lebensjahres die nach § 4 Abs. 3 StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit - die hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist - gemäß § 29 StAG unter bestimmten Voraussetzungen wieder verlieren kann, rechtfertigen und erfordern es nicht, von den insoweit eindeutigen Regelungen eine Ausnahme zuzulassen. Es ist ausreichend und entspricht dem Schutzzweck der Vorschriften, wenn der Klägerin erst bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit das Antragsrecht zugestanden wird.