VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 29.07.2005 - 22 B 01.30739 - asyl.net: M7023
https://www.asyl.net/rsdb/M7023
Leitsatz:

Keine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Ashkali, Ägypter, Roma, Sicherheitslage, Märzunruhen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Im vorliegenden Fall gebieten es auch nicht die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren. Eine verfassungswidrige Schutzlücke, aus der sich die Befugnis und gegebenenfalls die Verpflichtung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichte ergeben würde, auch bei allgemeinen Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall von sich aus Abschiebungsschutz zu gewähren, liegt nicht vor.

Die Sicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo ist gegenwärtig allgemein jedenfalls so weitgehend stabilisiert, dass auch für die Bevölkerungsgruppe der Ashkali/Ägypter nicht von einer extremen Gefahrenlage in dem genannten Sinn ausgegangen werden kann. Dass die Lage unbeschadet ihrer positiven Entwicklung seit dem Bürgerkrieg von 1999 stets prekär geblieben ist und sich dies zuletzt in den Auseinandersetzungen vom März 2004 erneut manifestiert hat, ändert daran nichts; eine extreme Gefahrenlage ist nicht erkennbar. Die Einschätzungen der Situation namentlich durch den UNHCR und das Auswärtige Amt sind insofern seit geraumer Zeit im wesentlichen unverändert.

Ebenso lassen Berichte über die Auseinandersetzungen vom März 2004 und zur Lage nach diesen Ereignissen Änderungen in der Gesamtsituation, namentlich eine Zuspitzung der Lage zum Nachteil ethnischer Minderheiten, nicht hervortreten (UNHCR vom 30.4.2004, AA vom 4.11.2004). Im Kontext der Entwicklung seit 1999 stellen die Unruhen zwischen 18. und 21. März einen exzeptionellen, letztlich begrenzten Exzess dar, der keine extreme Gefahrenlage im o.g. Sinn begründet und keine analoge Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigt (vgl. BayVHG vom 28.10.2004, Az. 22 B 01.30738 und vom 25.2.2005, Az. 22 B 03.30052).