VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 31.01.2005 - 8 K 2516/04.KO - asyl.net: M7016
https://www.asyl.net/rsdb/M7016
Leitsatz:

Keine Verfolgung im Iran wegen Konversion zum Christentum.

 

Schlagwörter: Iran, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Folgeantrag, Apostasie, Konversion, Christen, religiös motivierte Verfolgung, Religiöses Existenzminimum, Religionsfreiheit, Drei-Monats-Frist, Überwachung im Aufnahmeland
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

Keine Verfolgung im Iran wegen Konversion zum Christentum.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Ein Anspruch des Klägers auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist von vornherein ausgeschlossen.

Durch Art. 3 Nr. 18 b des Zuwanderungsgesetzes ist an § 28 Abs. 1 AsylVfG folgender Abs. 2 angefügt worden: ...

Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers, der sich im zweiten Folgeverfahren ausschließlich auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe, in erster Linie auf seine Konversion zum Christentum beruft, eine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation gegeben ist, bestehen nicht. Im Lichte des § 28 Abs. 1 AsylVfG ist ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall nur gegeben, wenn der subjektive Nachfluchtgrund auf einer festen, bereits im Herkunftsstaat betätigten Überzeugung beruht; dies ist bei dem Kläger indessen nicht der Fall.

Unabhängig davon liegen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hier nicht vor.

Aus alledem ergibt sich, dass bei einer erst in Deutschland vollzogenen Konversion eines Moslems zum Christentum allenfalls dann politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen kann, wenn die Konversion und eine etwaige missionarische Betätigung den iranischen Machthabern bekannt werden und sie von diesen - etwa aufgrund der Persönlichkeit der konvertierten Person oder der Art und des Umfangs von missionarischen Aktivitäten - als ernsthafte Bedrohung ihrer politischen Vorrangstellung angesehen wird.

Dem Kläger drohen bei Rückkehr in den Iran auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlich veranlasste oder dem iranischen Staat zurechenbare Eingriffe in seine Religionsfreiheit, durch die sein religiöses Existenzminimum nicht mehr gewahrt wäre (vgl. zu diesem Begriff und den insoweit zu stellenden Anforderungen insbesondere BVerwG, Urteil vom 23.01.2004 ­ 1 C 9.03 -, DVBl. 2004, Seite 902, 903 f.).

Aufgrund der aktuellen Auskunftslage kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger als einem in Deutschland zum Christentum übergetretenen Iraner bei Rückkehr in seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verleugnung oder gar Preisgabe seines neuen Glaubens zugemutet oder er daran gehindert würde, seinen christlichen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich unter Gleichgesinnten zu bekennen.