Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit (hier: die türkische) annimmt, verliert nach § 25 Abs. 1 StGA auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er den Antrag vor Inkrafttreten der Norm am 1.1.2000 gestellt hat.
Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit (hier: die türkische) annimmt, verliert nach § 25 Abs. 1 StGA auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er den Antrag vor Inkrafttreten der Norm am 1.1.2000 gestellt hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Eine Klage bietet aber deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Ast. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
Nach § 25 Abs. 1 StAG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1618), die ohne besondere Übergangsregelungen nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000 in Kraft trat, verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser auf seinen Antrag erfolgt. Die Ast. hat den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt, so dass sie "mit dem Erwerb" der türkischen Staatsangehörigkeit am 9. August 2000 (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in ****** am 9.8.2000) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Entgegen der Auffassung der Ast. ist die Bestimmung des § 25 Abs. 1 StAG eindeutig gefasst. Maßgebend ist nur, dass, wie im vorliegenden Fall, überhaupt ein Antrag gestellt wurde und dass der Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten des Wegfalls der so genannten Inlandsklausel, wie im Falle der Ast., nach dem 31. Dezember 1999 stattfand. Damit ist aber eindeutig und bestimmt formuliert, wann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht, wobei auf den Erwerbsakt der ausländischen Staatsangehörigkeit abgestellt wird. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 überhaupt nichts geändert. Weggefallen ist nur die so genannte "Inlandsklausel", wonach nur der Deutsche mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verlor, "der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt" hatte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Fassung über das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2000 hinaus gelten könnte, sind aber, weil besondere Übergangsregelungen nicht getroffen wurden, nicht erkennbar (vgl. auch Hailbronner/Renner, StAG, 4. Auflage, § 25 StAG, RdNr. 2 und 25, Uslucan InfAuslR 2005, 207, 209). Ein zeitliches Hinausschieben stünde vielmehr im Widerspruch zum Zweck der Bestimmung. Mit ihr soll eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden. Mit der Anknüpfung an den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit soll weiter bewirkt werden, dass dabei Staatenlosigkeit vermieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.1993 InfAuslR 1993, 102, 103). Mit dem Wegfall der so genannten "Inlandsklausel" mit Wirkung ab 1. Januar 2000 wird insbesondere der Zweck verfolgt, eine ausdrücklich als solche bezeichnete "Missbrauchsmöglichkeit" zu beseitigen, weil diese Inlandsklausel häufig genutzt werde, um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, Bundestagsdrucksache14/533, Seite 15). Der Zweck der Regelung des § 25 Abs. 1 StAG gebietet daher zur Abstellung von Missbräuchen die sofortige Anwendung ab dem Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 25 Abs. 1 StAG ab 1. Januar 2000. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen. Es ist vielmehr sei langem geklärt, dass § 25 Abs. 1 StAG (vor dem 1.1.2000: § 25 Abs. 1 RuStAG) mit Art. 16 Abs. 1 GG in Einklang steht, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf einem entsprechenden Willen des Betroffenen beruht und nicht allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1990, NJW 1990, 2123; BVerwG, Urteil vom 12.1.1995 InfAuslR 1995, 239).
Dass im Hinblick auf das Abstellen eines missbräuchlichen Verhaltens ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb entstehen kann, weil zwar der Beginn dieses Verhaltens vor Inkrafttreten der Regelung, die diesen Missbrauch abstellen soll, liegt und nicht aber die weitere und nach dem Gesetz maßgebende Folge des Missbrauchs, nämlich der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, liegt auf der Hand. Da die Ast. aus der türkischen Staatsangehörigkeit laut der vorgelegten Entlassungsurkunde erst am 15. Juni 1999 entlassen wurde, kommt ein Antrag auf Wiedererwerb nicht vor diesem Zeitpunkt in Betracht. Am 15. Juni 1999 lag der Gesetzentwurf, der den Wegfall der Inlandsklausel zum Gegenstand hatte, bereits vor (vgl. die oben angeführte Bundestagsdrucksache vom 16.3.1999), das Gesetz selbst wurde im Bundesgesetzblatt vom 23. Juli 1999 verkündet (BGBl I Seite 1618), so dass schon frühzeitig mit dem Wegfall der Inlandsklausel zu rechnen war. Da die Verlusttatbestände im Staatsangehörigkeitsrecht, wie auch die Erwerbstatbestände jeweils nach der im Zeitpunkt des Eintritts geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, ist die Inlandsklausel nur bei einem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 zu beachten (vgl. Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25, RdNr. 59).