Die Erweiterung des Flüchtlingsschutzes in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG rechtfertigt auch mit Blick auf die Unruhen im März 2004 nicht die Schlussfolgerung, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Gorani und Bosniaken, im Kosovo nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz erhalten können (entgegen VG Stuttgart, Beschl. vom 31.01.2005 - A 10 K 13481/04).
Die Erweiterung des Flüchtlingsschutzes in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG rechtfertigt auch mit Blick auf die Unruhen im März 2004 nicht die Schlussfolgerung, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Gorani und Bosniaken, im Kosovo nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz erhalten können (entgegen VG Stuttgart, Beschl. vom 31.01.2005 - A 10 K 13481/04).
(Amtlicher Leitsatz)