VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 21.07.2005 - 11 B 2707/05 - asyl.net: M6974
https://www.asyl.net/rsdb/M6974
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Jesiden, Gruppenverfolgung, religiös motivierte Verfolgung, Mittelbare Verfolgung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Soweit der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger aufgrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2002 vollziehbar ausreisepflichtig ist, darf die erst aufgrund der nunmehr vorliegenden Abschiebungsandrohung ausländerrechtlich möglichen Abschiebung in die Türkei nach Auffassung der Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bis zur Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache nicht vollstreckt werden, weil der Antragsteller sich nach der gegenwärtig in Niedersachsen geltenden Rechtslage voraussichtlich zu Recht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft. Denn der Antragsteller ist nach den nach Aktenlage erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen, bestätigt durch die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Yezidischen Forums ... als ein nach wie vor der yezidischen Religionsgemeinschaft zuzurechnender türkischer Staatsangehöriger möglicherweise in der Türkei wegen der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgruppe von Verfolgung bedroht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteile v. 28. Januar 1993 - 11 L 513/89 - und 30. April 1998 - 11 L 4647/97 -) unterliegen glaubensgebundene Yeziden bei ihrer Rückkehr in der Türkei einer mittelbaren Gruppenverfolgung und werden seitens des türkischen Staates in ihrer religiösen Integrität nicht hinreichend geschützt.