§ 60 Abs. 7 AufenthG für erwerbsunfähigen Angehörigen der Ashkali aus dem Kosovo.
§ 60 Abs. 7 AufenthG für erwerbsunfähigen Angehörigen der Ashkali aus dem Kosovo.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Kläger haben allerdings einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
Im vorliegenden Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen, die er im Jahr 2002 infolge mehrerer Messerstichverletzungen des Thorax, Abdomens und linken Oberarms erlitten hat, seinen ursprünglich erlernten Beruf des Maurers nicht mehr ausüben kann (vgl. den Reha-Entlassungsbericht der ...-Kliniken in W. vom 22.04.2002), und deswegen im Kosovo keine Arbeitsstelle finden würde. Wie er in der mündlichen Verhandlung plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, hat er im Kosovo auch keine Verwandten mehr, die ihn unterstützen könnten. Nach der Auskunftslage haben die Kläger im Kosovo keine nennenswerten behördlichen oder karitativen Unterstützungen zu erwarten, so dass sie bei einer Rückkehr faktisch zumindest weitgehend auf sich gestellt wären.
In Anbetracht dieser persönlichen Umstände ist den vorliegenden Auskünften zufolge (vgl. UNHCR an VG des Saarlandes vom 24.10.2003; Auswärtiges Amt an VG des Saarlandes vom 22.01.2004; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004) davon auszugehen, dass es angesichts der sehr hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo (57% nach Schätzungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales) für den Kläger zu 2. als Minderheitenangehörigen praktisch unmöglich sein wird, einen Arbeitsplatz zu finden, um damit den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn, den Kläger zu 1., zu bestreiten. Auch durch die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ist eine Gewährleistung der Existenzgrundlage für die Kläger nicht sichergestellt. Zwar steht das Sozialhilfesystem grundsätzlich allen Bewohnern des Kosovo offen, sofern sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Sozialhilfe wird pro Familie, also unabhängig von der Personenzahl geleistet. Aufgrund der beschränkten finanziellen Kapazitäten des Sozialhilfesystems können aber nur Familien mit mindestens einem Kind unter fünf Jahren berücksichtigt werden. Bewerber, deren Antrag bewilligt wird, erhalten pro Familie eine Barauszahlung von monatlich zwischen 34,- Euro und maximal 62,- Euro für Familien mit wenigstens fünf Personen. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger alsbald nach ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Gefährdungslage i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gerieten.
Eine Rückkehr in andere Teile des Staates Serbien und Montenegro erscheint für die Kläger als Minderheitenangehörige ebenfalls nicht zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass für sie eine realistische Möglichkeit gewährleistet ist, tatsächlich Zugang zu einer Existenz sichernden Versorgung in anderen Teilen von Serbien und Montenegro zu erhalten, sind nicht ersichtlich.