BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 9.04 - asyl.net: M6905
https://www.asyl.net/rsdb/M6905
Leitsatz:

Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.

 

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türken, Arbeitnehmer, Rücknahme, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Scheinehe, Täuschung, Ausweisungsgrund, rechtliches Gehör
Normen: BayVwVfG Art. 48; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; AuslG § 23; AuslG § 17 Abs. 1; AuslG § 25 Abs. 3; AuslG § 46 Nr. 2
Auszüge:

Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.

(Amtlicher Leitsatz)