OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 - 2 N 314.04 - asyl.net: M6888
https://www.asyl.net/rsdb/M6888
Leitsatz:

Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, kann auch die bisherige Erwerbsbiographie berücksichtigt werden.

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Ernstliche Zweifel, Ehegattennachzug, Visum, Lebensunterhalt
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 18 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 18 Abs. 2; AuslG § 17
Auszüge:

Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, kann auch die bisherige Erwerbsbiographie berücksichtigt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2004 hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2004 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2004, DVBl. 2004, 838 f.). Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde liegende Rechtslage nach dem Ausländergesetz, denn die Anwendung des nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, weil sich die von den Klägern im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 fristgemäß erfolgten Darlegungen nicht auf die Gesetzesänderung und damit nicht auf die geltende Rechtslage beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32 sowie Vorlagebeschluss des OVG NRW vom 13. August 2003, NVwZ-RR 2004, 78).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Ehegattennachzug (§ 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AuslG) und den Kindernachzug (§ 20 Abs. 2, Abs. 3 AuslG) setzt jeweils voraus, dass der Lebensunterhalt nach Maßgabe des § 17 AuslG gesichert ist, d.h. eine wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie zur Unterhaltssicherung besteht, die ihr ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, NVwZ-RR 1997, 441). Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn man die mit der Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2004 eingereichten Lohnabrechnungen der Fa. ... für die drei Monate von Mai bis Juli 2004 in Höhe von durchschnittlich 1 548 € in die Betrachtung einbezieht.

Die vom Gesetz als Nachzugsvoraussetzung verlangte Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit des in Deutschland lebenden Ausländers (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt bei gegebenem Anlass eine Abschätzung auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse auch in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für die Familie dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, dass bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.