§ 60 Abs. 7 AufenthG für achtjähriges Kind wegen katastrophalen wirtschaftlichen Lage in der Demokratischen Republik Kongo.
§ 60 Abs. 7 AufenthG für achtjähriges Kind wegen katastrophalen wirtschaftlichen Lage in der Demokratischen Republik Kongo.
(Leitsatz der Redaktion)
Denn dem Antragsteller steht Abschiebungsschutz nach Bestimmung des § 60 Abs. 7 AufentG zu, so dass die entsprechende anderslautende Entscheidung in dem angegriffenen Bescheid zu beanstanden ist.
Nach den dem Gericht zur Seite stehenden Erkenntnisunterlagen (vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 28.05.2004) ist die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo äußerst schwierig bis katastrophal. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung schwierig. Dank verschiedener Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas. Das Gesundheitswesen befindet sich in katastrophalem Zustand und ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung dürfte die Sicherung einer Existenzgrundlage oftmals unüberwindbare Schwierigkeiten aufwerfen (Lagebericht des AA vom 28.05.2004).
Für das Gericht steht fest, dass das Leben und Überleben in der Demokratischen Republik Kongo für alle Bevölkerungsgruppen äußerst schwierig ist, dass aber jedenfalls keineswegs jeder in dem von der Regierung beherrschten Teil des Landes und insbesondere in Kinshasa, wohin eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung möglich wäre, lebende Bewohner oder jeder dorthin zurückkehrende Asylbewerber ernsthaften schwersten Verletzungen oder einer Todesgefahr ausgesetzt ist. Dies trifft nach Auffassung des Einzelrichters vielmehr nur auf bestimmte Bevölkerungsgruppen wie z.B. Kinder, alleinstehende Frauen mit Kindern sowie Kranke und ältere Personen zu, denen die erforderlichen Überlebenstechniken nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Allerdings gehört der Antragsteller aus verschiedenen Gründen zu diesem Personenkreis. Zum einen ist er erst acht Jahre alt und er hat des weiteren in der Demokratischen Republik Kongo keinerlei familiären Rückhalt, da sein Vater als Asylbewerber ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhältlich ist.