LG Darmstadt

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Zitieren als:
LG Darmstadt, Beschluss vom 25.05.2005 - 26 T 90/05 - asyl.net: M6834
https://www.asyl.net/rsdb/M6834
Leitsatz:

Verlangt ein Ausländer während der Anhörung in seiner Abschiebungshaftsache mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, kommt nur eine vorläufige Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG und die Bestimmung eines neuen Anhörungstermins in Betracht.

 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Anhörung, Rechtsanwalt, einstweilige Anordnung
Normen: FEVG § 5 Abs. 1; FEVG § 11
Auszüge:

Verlangt ein Ausländer während der Anhörung in seiner Abschiebungshaftsache mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, kommt nur eine vorläufige Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG und die Bestimmung eines neuen Anhörungstermins in Betracht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 106 Abs. 2 AufenthaltsG i.V.m. § 7 Abs. 1 FEVG) und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen zwar gem. § 5 Abs. 1 FEVG vor der Beschlussfassung persönlich angehört. Hierbei monierte der Betroffene aber ausdrücklich und mehrfach, dass er bislang keine Gelegenheit gehabt hatte, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen und machte keine weiteren Angaben zur Sache. Trotzdem ordnete das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Statt dieser endgültigen Beschlussfassung wäre in dieser Situation eine nur vorläufige Entscheidung im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 11 FEVG angezeigt gewesen, um sodann in dieser Zeit einen neuen Anhörungstermin zu bestimmen und so dem Betroffenen Gelegenheit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts zu geben.

Aus diesen Gründen war der angefochtene. Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung war gemäß § 26 S. 2 FGG anzuordnen, damit das Amtsgericht bereits vor Rechtskraft dieser Entscheidung erneut über den Antrag des Antragstellers vom 12.5.2005 entscheiden kann.

Die Kammer hat eine einstweilige Anordnung gem. § 11 FEVG erlassen, weil dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft stattzugeben ist. Es ist im vorliegenden Fall nach der bisherigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 AufenthaltsG gegeben sind.

Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist notwendig, aber auch ausreichend, um dem Amtsgericht zu ermöglichen, den Betroffenen nach rechtzeitiger Benachrichtigung seines nunmehr namentlich bekannten Verfahrensbevollmächtigten erneut anzuhören und aufgrund dessen eine neue Entscheidung zu fällen.