VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - asyl.net: M6811
https://www.asyl.net/rsdb/M6811
Leitsatz:

§ 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsbescheide anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind.

 

Schlagwörter: Widerruf, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Entscheidungszeitpunkt
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

§ 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsbescheide anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl. S. 1950). Danach ist die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 ZuwanderungsG [gemeint: AufenthG, d. Red.] (früher § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall. Zur weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Einwände des Klägers treffen nicht zu. § 73 Abs. 2a AsylVfG rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Obwohl nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für alle Streitigkeiten nach dem AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, findet § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf die "Altfälle", d.h. auf Widerrufsentscheidungen, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind, keine Anwendung. Diese Auslegung ist notwendig, weil das in der Neufassung der Vorschrift vorgesehene Prüfungsverfahren für die vor dem 1.1.2005 ergangenen Widerrufsentscheidungen nicht vorgesehen war. Erst Art. 3 Nr. 46 Zuwanderungsgesetz sieht vor, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Prüfung obliegt, ob die Voraussetzung für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen. Diese Prüfung hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nur wenn ein Widerruf in dieser Zeitspanne nicht erfolgt ist, steht die spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes. Hieraus folgt, dass die in der Neufassung vorgesehene Gesetzesautomatik solange nicht eintreten kann, wie das in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vorgesehene Prüfungsverfahren tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Jede andere Auslegung der Neuregelung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass eine nach altem Recht getroffene Entscheidung des Bundesamtes die - wie hier - später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre.