OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 02.05.2005 - 2 W 3/05 - asyl.net: M6792
https://www.asyl.net/rsdb/M6792
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Türken, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Familienzusammenführung, Eheliche Lebensgemeinschaft, Ehescheidung, Ehebestandszeit, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Scheinehe, Assoziationsberechtigte, Arbeitnehmer, Ordnungsgemäße Beschäftigung, Falschangaben, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde
Normen: AuslG § 19; AufenthG § 31; ARB Nr. 1/80 Art. 6
Auszüge:

Die Beschwerde der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2005 - 6 F 102/04 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der nach den §§ 72 Abs. 1 AuslG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20.9.2004 und vom 24.9.2004 zurückgewiesen wurde, ist zulässig aber unbegründet.

Den Antragstellern stehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach keine Ansprüche auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann zunächst nicht von dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Erteilung einer zwar an die genannte Ehe anknüpfenden, aber ein eigenständiges, von diesem Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland begründenden Aufenthaltserlaubnis (§ 19 AuslG, nunmehr § 31 AufenthG) ausgegangen werden. Nach den vorliegenden Akten spricht alles dafür, dass eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende (tatsächliche) eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn A., wie bereits in den angefochtenen Bescheiden und in dem erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend herausgestellt wurde, nicht nur nicht für die in den Vorschriften geforderte Mindestdauer von 2 Jahren, sondern letztlich überhaupt nie bestanden hat. Dies geht aus dem Scheidungsurteil mit vergleichsweise seltener Eindeutigkeit hervor. Nach dessen Tatbestand gaben die Antragstellerin zu 1) und ihr früherer Ehemann übereinstimmend an, "seit ihrer Eheschließung zu keinem Zeitpunkt" die eheliche Lebensgemeinschaft, die im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG allein als Anknüpfungspunkt in Betracht kommen könnte, miteinander aufgenommen zu haben. Geht man davon aus, so beruhen die darauf bezogenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen des Antragsgegners auf bewusst unwahren Angaben der Antragstellerin zu 1 ).

Die in offensichtlichem Widerspruch zu diesen in Sitzungsprotokoll und Urteil des Amtsgerichts wiedergegebenen Einlassungen - insbesondere auch des Herrn A.- stehenden Behauptungen der Antragstellerin zu 1) in deren eidesstattlicher Versicherung vom 21.10.2004 vermögen die Richtigkeit der im Scheidungsverfahren gemachten Angaben nicht zu erschüttern.

Auch vom Bestehen des in der Beschwerdebegründung ferner reklamierten Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB EG/Türkei 1/80 kann im Falle der auf bestehende Arbeitsverhältnisse hinweisenden Antragstellerinnen zu 1), 5) und 6) nicht ausgegangen werden. Diese Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung des (türkischen) Arbeitnehmers über den dort genannten Mindestzeitraum von einem Jahr (Art. 6 Abs. 1 Sp.1 ARB 1/80) voraus, was grundsätzlich erfordert, dass die im Einzelfall in Rede stehende Beschäftigung nicht nur im Einklang mit den (deutschen) arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen, sondern insbesondere auch den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, hier also dem deutschen Ausländerrecht, steht. In diesem Sinne keine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt daher vor, wenn die Beschäftigungszeit - wovon nach dem bisher Gesagten vorliegend auszugehen ist - auf der Grundlage einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltsgenehmigung erreicht wurde, und insbesondere bei Scheinehen, die zur Umgehung der für türkische Staatsangehörige in Deutschland geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen wurden.