Die Ausweisung ist als materiell rechtmäßig anzusehen. Der Antragsteller hat einen Ausweisungsgrund (§ 53 Nr. 1 AufenthG) verwirklicht.
Ein Ausweisungsgrund ist mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "Ist- Ausweisung" nach § 53 Nr. 1 AufenthG gegeben.
Der Antragsteller genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er seit dem 30. Juli 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, die nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Daher kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des - hier gegebenen - Ausweisungsgrundes nach § 53 AufenthG "in der Regel" vor.
Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in den Fällen der "Ist- Ausweisung" nach § 53 AufenthG regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses Interesse zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz in § 56 Abs. 1 AufenthG bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Dies gilt, wenn sich - wie hier - der zu beurteilende Einzelfall nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheidet.
Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt.
Die Regelrechtsfolge gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall general- oder spezialpräventive Gründe zum Tragen kommen, denn beide Ausweisungszwecke liegen den Ausweisungstatbeständen des § 53 AufenthG in gleicher Weise zu Grunde.
Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend angenommen, dass die Regelrechtsfolge nicht durchbrochen wird. Dabei kann sich das Gericht insoweit auf Ausführungen zur Generalprävention beschränken. Die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nämlich schon dann gerechtfertigt, wenn hinsichtlich der von ihr (auch) bezweckten Generalprävention kein Ausnahmefall vorliegt. Unerheblich ist damit, ob hinsichtlich der daneben bezweckten Spezialprävention ebenfalls kein Ausnahmefall vorliegt.
Der Antragsteller hat erhebliches Unrecht begangen. Er hat sich wegen Geldfälschung in zwei Fällen nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, § 53 des Strafgesetzbuchs strafbar gemacht. Gemeinsam mit weiteren Tätern war er Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldfälschungen verbunden hat. Da eine erhebliche Menge von Falschgeld in den Verkehr gebracht worden ist oder noch werden sollte, ist von einem erheblichen Schaden für Einzelne und die Allgemeinheit auszugehen. Daher drängt sich das (die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG tragende) dringende öffentliche Bedürfnis geradezu auf, die Tat über die erhebliche strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlass für eine Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten dieser Art und Schwere abzuschrecken.
Zu Recht hat der Antragsgegner aufgrund des dem Antragsteller zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die "Ist-Ausweisung" nach § 53 Nr. 1 AufenthG zur "Regel-Ausweisung" (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) herabgestuft. Insoweit liegen jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ebenfalls keine besonderen Umstände vor, die ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten. Auch hier sind Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere, wenn die Ausweisung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Bei der auch hier voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Beurteilung sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 55 Abs. 3 AufenthG näher umschrieben sind, zu berücksichtigen.
Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer, entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinn anzunehmen ist.
Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Die Ausweisung stellt sich damit nicht als Ermessensentscheidung, sondern als rechtliche gebundene Entscheidung dar.
Aus den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich - wie oben bereits ausgeführt - ein atypischer Geschehensablauf. Auch seine sonstigen Verhältnisse rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
Mit Rücksicht auf die außergewöhnliche Schwere des Ausweisungsgrundes müssen private Belange, selbst wenn sie von erheblichem Gewicht sind, grundsätzlich zurücktreten. Der Tatsache eines bereits verfestigten Inlandsaufenthalts ist durch Anwendung der Ausweisungsschutzvorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits Rechnung getragen. Im Übrigen unterscheidet sich der Antragsteller nicht von zahlreichen anderen Ausländern, die zwar hier geboren und/oder aufgewachsen sind und durchaus integriert erscheinen, jedoch ungeachtet dessen auch in Ansehung der aufenthaltsrechtlichen Folgen in erheblichem Umfang mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch bei sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und selbst bei Ausländern, die anders als der Antragsteller im Bundesgebiet geboren sind, liegt nicht bereits von Verfassungs wegen ein Ausnahmefall vor, wenn der Ausweisungsgrund - wie hier - besonders schwer wiegt. Bei dieser Sachlage sind dem Antragsteller auch überobligationsmäßige Integrationsanstrengungen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zuzumuten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. November 2004, a.a.O).
Dafür, dass ein enger, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Familienangehöriger des Antragstellers zwingend auf die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet und dessen Lebenshilfe angewiesen ist oder durch seine Ausweisung sonst unzumutbare Folgen zu gewärtigen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - etwa Beistandsbedürftigkeit des Ausländers oder eines Familienangehörigen - begründet allein die Tatsache des Bestehens familiärer Bindungen keinen Ausnahmefall.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Atypik deshalb besteht, weil die begangene Straftat in einem Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung (Depression, narzistische Persönlichkeitsstörung, psychotische Störung) stehen könnte. Nach dem ärztlichen Bericht der Praxis Dipl.- Psych. Dr. med. G. O. u.a. vom 18. Februar 2004 und auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Erkrankung durch die Haft verursacht worden ist.
Auch sind derzeit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Falle der Abschiebung gegeben. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2004. Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Iran dürfte für den Antragsteller unproblematisch sein, wenn man berücksichtigt, dass er auf die Unterstützung der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann.
Auch eine von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung unabhängige (weitere) Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen rechtfertigt nicht die begehrte Aussetzung der Vollziehung.
Dabei ist zu beachten, dass die Ausweisung in jedem Falle eine schwer wiegende Maßnahme darstellt, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft, so dass für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzuges und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis erkennbar sein muss. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 1996, 62).
Dies ist hier der Fall. Insbesondere verstärkt die Vorlage einer nach gegenwärtigem Erkenntnisstand unechten Erklärung über die tatsächlichen Verhältnisse zu seinem Sohn den auch unabhängig davon bestehenden Eindruck, dass vom Antragsteller bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kein rechtstreues Verhalten zu erwarten ist. Dass der Familienverband in der Lage wäre, den Antragsteller zukünftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Allem Anschein nach haben die Geschwister des Antragstellers sogar Druck auf die Kindesmutter ausgeübt, um diese dazu zu bewegen, eine nicht der Wahrheit entsprechende Erklärung zu unterschreiben.
Hingegen ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebe- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung) gerechtfertigt.
Die wohl als Abschiebungsanordnung aus der Strafhaft zu verstehende Maßnahme (vgl. Ziffer 3 Satz 1 des Bescheidtenors: "Da Sie sich derzeit in Haft befinden, werden Sie unmittelbar nach Haftentlassung in den Iran abgeschoben.") ist als rechtswidrig anzusehen. So dürfte es nach gegenwärtiger Gesetzeslage regelmäßig an einer Ermächtigung für die behördliche Anordnung bzw. Ankündigung einer Abschiebung fehlen, die sich unmittelbar an das Ende der Strafhaft anschließen soll.
Die in § 50 Abs. 5 des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländerrechts enthaltene Regelung, wonach es in Haftfällen zur Abschiebung jedenfalls keiner Fristsetzung bedurfte mit der Folge, dass der Ausländer "aus der Haft" abgeschoben werden konnte, wenn ihm die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt wurde, ist - aus welchem Grund auch immer - nicht in das nunmehr geltende Aufenthaltsrecht übernommen worden (vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschafts-Kommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: Dezember 2004, Rn. 97 und 98 zu § 59 AufenthG).
Damit bleibt es nach aktueller Gesetzeslage auch in Haftfällen bei dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 98 zu § 59 AufenthG).
Dieser Grundsatz dient dem Schutz des ausreisepflichtigen Ausländer, indem sie ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise und zur Regelung der Angelegenheiten, die seine Anwesenheit erfordern, gibt. Eine in die Haftzeit des Ausländers fallende Ausreisefrist kann zwar gerade nicht den Zweck erfüllen, ihm Gelegenheit zu geben, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen, sie hat aber auch bei inhaftierten Ausländern ihren Sinn und ist daher im Regelfall unentbehrlich, weil sie es dem Ausländer ermöglicht, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er Land verlassen kann (vgl. zur regelmäßig gegebenen Notwendigkeit einer Abschiebungsandrohung nrit Ausreisefristsetzung auch gegenüber Inhaftierten: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1986 - 16 B 20590/86 - zur (insoweit vergleichbaren) Gesetzeslage nach § 13 Abs. 2 des bis Ende 1990 geltenden Ausländergesetzes aus dem Jahr 1965).