Die Annahme eines Verfahrensbeteiligten, das Verwaltungsgericht werde den Streitstoff im Klageverfahren genauso bewerten wie im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ist angesichts der Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten nicht gerechtfertigt. Ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs nicht herleiten.
Die Annahme eines Verfahrensbeteiligten, das Verwaltungsgericht werde den Streitstoff im Klageverfahren genauso bewerten wie im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ist angesichts der Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten nicht gerechtfertigt. Ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs nicht herleiten.
(Amtliche Leitsätze)