OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 18.03.2005 - 3 KO 611/99 - asyl.net: M6615
https://www.asyl.net/rsdb/M6615
Leitsatz:

Keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei; bei posttraumatischer Belastungsstörung geringe Anforderungen an Widerspruchsfreiheit des Sachvortrages.

 

Schlagwörter: Türkei, Aleviten, PKK, Polizei, Misshandlungen, Festnahme, Glaubwürdigkeit, Posttraumatische Belastungsstörung, fachärztliches Gutachten, Interne Fluchtalternative, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Folter, Menschenrechtsverletzungen, Exilpolitische Betätigung
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei; bei posttraumatischer Belastungsstörung geringe Anforderungen an Widerspruchsfreiheit des Sachvortrages.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Kläger sind als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen.

1. Der Kläger zu 1) war unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei von asylerheblichen Verfolgungshandlungen betroffen.

a) Der Senat nimmt dem Kläger zu 1) folgenden Kernsachverhalt ab und legt ihn seiner rechtlichen Würdigung zugrunde:

Der Kläger zu 1) und seine engsten Familienangehörigen, die Kläger zu 2) bis 5), lebten zusammen bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei zusammen in ..., einem in der Nähe von Pazarcik gelegenen Dorf. Sein Bruder ... wurde wegen Verdachts der Unterstützung der PKK verhaftet und es wurde gegen ihn Anklage erhoben. Nachdem er zunächst vom Staatssicherheitsgericht Malatya nach Art. 168 des türkischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden war und ein Jahr dieser Strafe verbüßt hatte, hob der Kassationsgerichtshof durch Urteil vom 15. August 1991 die Verurteilung auf und sprach den Bruder frei. Nach der Freilassung aus der Haft tauchte der Bruder unter. Die türkischen Sicherheitskräfte suchten ihn daraufhin erneut. Mehrmals fragten sie in diesem Zusammenhang den Kläger zu 1) nach dem Aufenthaltsort des Bruders, nahmen ihn mit zur Wache nach Pazarcik, misshandelten und bedrohten ihn. Auch ihm, dem Kläger zu 1), warfen sie vor, die PKK zu unterstützen. Aus Furcht vor weiteren Drangsalierungen flohen die Kläger aus der Türkei und reisten im Dezember 1991 auf dem Landweg nach Deutschland ein.

b) Von der Wahrheit dieses beschriebenen Verfolgungsgeschehens, das den Kern des klägerischen Vorbringens bildet, ist der Senat - ungeachtet von Widersprüchen und Ungereimtheiten in Einzelpunkten - überzeugt.

Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen der Kläger während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Soweit dem Vortrag des Klägers zu 1) in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Geschehnisse - wie etwa im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der (vorläufigen) Freilassung des Bruders Ali und der späteren Gerichtsverhandlung (im Jahre 1991) - Unstimmigkeiten anhaften, lassen diese sich bereits mit dem - auch in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen - Persönlichkeitsprofil des Klägers zu 1) erklären. Schon vor dem Hintergrund seiner (auch kulturellen) Herkunft, seinem Bildungsgrad und seiner auch im Übrigen recht einfachen intellektuellen Struktur kann bei ihm von vornherein nur eine gering ausgeprägte Fähigkeit zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen unterstellt werden. Im Übrigen sprechen die dargestellten Ungereimtheiten im Vorbringen angesichts der dem Kläger zu 1) im Sachverständigengutachten attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und auf seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen - bereits dargestelltem - wesentlichen Kern.

Nach den Feststellungen der Gutachter liegt beim Kläger zu 1) ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bestehend aus einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) und einer Somatisierungsstörung (F 45.0) vor, das "durch psychische und physische Gewalt verursacht wurde" (vgl. Gutachten S. 22 bis S. 24, 1. Absatz). Insbesondere kann die psychische Krankheit, an der der Kläger zu 1) leidet, nach den gutachterlichen Ausführungen "entsprechend einiger Studien ... dazu führen, dass das Erinnerungsvermögen des Herrn ... in Bezug auf bestimmte Tatsachen beeinträchtigt ist, auch wenn diese nicht den engeren Bereich von Foltererlebnissen betreffen" (vgl. Gutachten S. 23, 2. Absatz). In diesem Zusammenhang stellen die Gutachter fest: "Der Gedanke von Herrn ... ist auf seine traumatische Vergangenheit und auf die für ihn bedrohliche Zukunft eingeengt, so dass er den notwendigen zeitlichen und kontextualen Zusammenhang verschiedener Teile seiner Biographie nicht genau wiedergeben kann" (vgl. Gutachten S. 23, 2. Absatz). Sie ziehen insoweit den Schluss, dass das Krankheitsbild des Klägers zu 1) dazu führen könne, dass er sich einmal an Ereignisse und Daten erinnern könne, ein anderes Mal hingegen nicht, zumal mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Regel keine absoluten, sondern relative Gedächtnisstörungen verbunden seien, so dass Gedächtnisinhalte beim Betroffenen nicht immer und gleich bleibend verfügbar seien (vgl. Gutachten S. 25).

Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger zu 1) eine auf erlittener psychischer und physischer Gewalt beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, aufgrund deren sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Misshandlungserlebnissen gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen.

Der insoweit politisch vorverfolgte Kläger zu 1) war bei der Ausreise auch landesweit in einer ausweglosen Lage, denn für ihn bestand auch in der übrigen Türkei keine inländische Fluchtalternative.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 - (dokumentiert in Juris) entschieden, dass Kurden aus dem Osten der Türkei in der Westtürkei grundsätzlich nur dann hinreichend sicher vor Verfolgung sind, sofern sie nicht wegen tatsächlicher oder vermuteter separatistischer Aktivitäten, insbesondere der Unterstützung der PKK, in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane in einer Weise geraten sind, dass daraus ein entsprechender individuell gegen den Betreffenden gerichteter Verdacht erwachsen ist. Er hat festgestellt, dass für sie eine solche Verfolgungssicherheit in der Westtürkei entfällt, wenn sie aus Sicht der türkischen Behörden schon separatistischer Betätigung verdächtig sind und deswegen gesucht werden. Der Senat hat in Fortführung dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO 540/97 - (dokumentiert in Juris) des Weiteren entschieden, dass diese - auf den Zeitpunkt Ende 1999 bezogenen - Feststellungen ebenso für frühere Jahre gelten, weil das dem Senat dazu vorliegende Erkenntnismaterial keine Anhaltspunkte bietet, die eine abweichende Beurteilung für den letztgenannten Zeitraum rechtfertigen könnten (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2004 - 3 KO 1047/04 - m. w. N.). Für den hier maßgeblichen Ausreisezeitpunkt der Kläger (1991) gilt nichts Anderes.

Der als politisch Verfolgter aus seiner Heimat ausgereiste Kläger zu 1) wäre bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.

Der Senat vermag politische Verfolgungsmaßnahmen - ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers zu 1) - nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszuschließen.

Zwar ist es in der Türkei seit den letzten Parlamentswahlen am 3. November 2002 und der Bildung der konservativ-islamischen Regierung zunächst von Abdullah Gül, später von Recep Tayyip Erdogan zu grundlegenden Veränderungen im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage und die Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren gekommen. Nach dem Ende des Ausnahmezustandes in den davon zuletzt betroffenen Provinzen Diyarbakir und Sirnak im Südosten des Landes am 30. November 2002 setzte sich diese Entwicklung mit dem Erlass mehrerer "Reformpakete" fort. Die ersten beiden dieser Pakete wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2003 verabschiedet. Sie sahen eine Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung und zur erleichterten Strafverfolgung sowie Bestrafung von Folter, Ausweitung der Vereinsfreiheit sowie die Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. In zwei weiteren Schritten Mitte des Jahres 2003 wurde u. a. die Meinungsfreiheit durch erneute Änderungen von Strafvorschriften ausgeweitet, der Gebrauch der kurdischen Sprache im Rundfunk, der bereits vorher unter der Regierung Ecevit im August 2002 in geringerem Maße zugelassen worden war, auch auf Privatsender ausgedehnt und - durch eine umfassende Reform des Nationalen Sicherheitsrates - die zivile Kontrolle über das Militär gestärkt. Nach den Vorschriften des zeitlich befristeten "Gesetzes zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" vom 29. Juli 2003 wurden Mitglieder terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellten, von Bestrafung verschont. Dies galt ebenso für Personen, die Anhänger solcher Organisationen lediglich verpflegt, untergebracht oder auf sonstige Weise außer durch den Einsatz von Waffen unterstützt haben. Für Mitglieder, die an Straftaten beteiligt waren, sich freiwillig stellten und hinreichende Informationen zur Organisation lieferten, waren großzügige Strafminderungen vorgesehen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2004 - 10 A 11952/03.OVG - m. w. N.; ferner AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19. Mai 2004, Stand: April 2004). Aufgrund dieser innenpolitischen Entwicklung hat die Europäische Union Ende des Jahres 2004 beschlossen, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 6. Oktober 2004 heißt es zur Entwicklung rechtsstaatlicher Strukturen u. a.: "Die Todesstrafe wurde gemäß dem im Januar 2004 unterzeichneten Protokoll Nr. 13 zur EMRK vollständig abgeschafft. Ferner ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur EMRK und aus den geltenden türkischen Rechtsvorschriften wurde jeder noch vorhandene Verweis auf die Todesstrafe getilgt. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Menschenrechte wurden zahlreiche Gremien eingerichtet, so z. B. im Innenministerium die Menschenrechtspräsidentschaft, die Menschenrechtsausschüsse und das Menschenrechtsbüro. Der Menschenrechtsausschuss des Parlaments hat mehrere Ermittlungen durchgeführt, auf die hin mehrere allgemeine und besondere Berichte veröffentlicht wurden. ... Was die bürgerlichen und politischen Rechte im Einzelnen anbelangt, so wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um insbesondere durch Abschaffung der "Incommunicado-Haft" und Verbesserung der Regelung für die Untersuchungshaft, den Zugang zu einem Anwalt und ärztliche Untersuchungen verstärkt gegen Folter und Misshandlungen vorzugehen. Dennoch werden die Häftlinge vor Ort von den Rechtsvollzugsstellen nicht immer über ihre Rechte aufgeklärt. Gegenüber der Folter haben die Behörden eine Null-Toleranz-Politik eingeschlagen und es wurden legislative Maßnahmen getroffen, die de facto bestehende Straffreiheit von folternden Personen einzuschränken. Nach dem neuen Strafgesetzbuch werden diese Schuldigen strenger bestraft. ... Die Pressefreiheit wurde im Wege von Verfassungsänderungen gestärkt. Sie wurde durch die Verabschiedung eines neuen Pressegesetzes, mit dem Sanktionen wie das Verbot von Veröffentlichungen, das Unterbinden des Vertriebs und die Beschlagnahme von Druckmaschinen beseitigt werden, weiter verbessert. ... Im Zuge von Änderungen des Gesetzes über öffentliche Zusammenkünfte und Demonstrationen wurden mehrere Beschränkungen der Wahrnehmung des Rechts auf Vereinigung und friedliche Versammlung aufgehoben. ... Mit einer Änderung des Parteiengesetzes wurde die Möglichkeit eines Parteienverbots eingeschränkt....".

Ungeachtet des beschriebenen Reformprozesses in der Türkei sind jedoch insbesondere im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen. So weist der Sachverständige Osman Aydin insbesondere unter Bezugnahme auf einen Bericht des Istanbuler Menschenrechtsvereins vom Juli 2004 darauf hin, dass die Zahl von Fällen, in denen Personen von Folter betroffen seien, immer noch hoch sei (vgl. VG Aachen, Verhandlungsniederschrift vom 4. August 2004 zu 6 K 1000/02.A). Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV registrierte etwa für die Zeit von Januar bis Mai 2004 365 Fälle von Folter, von denen sich 35 bis 40% der Fälle erst im Verlaufe des Jahres 2004 ereignet haben sollen. Den Angaben der Stiftung zufolge hat sich damit die Zahl gemeldeter Folterfälle gegenüber derjenigen des Vorjahres nicht verändert (vgl. BAFl, Informationsbericht vom Oktober 2004, "Türkei, Erkenntnisse des Bundesamtes", u. a. Berichte von Menschenrechtsorganisationen). Die Zahl der im Jahre 2003 vom türkischen Menschenrechtsverein IHD registrierten Fälle von Misshandlungen und Foltermaßnahmen soll sich gegenüber den entsprechenden Zahlen für die vorangegangenen Jahre sogar erhöht haben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19. Mai 2004, Stand: April 2004). Entsprechende Umsetzungsprobleme räumt auch die Europäische Kommission im genannten Bericht vom 6. Oktober 2004 ein. Sie führt darin u. a. aus: "Zwar wird die Folter nicht mehr systematisch angewandt, doch treten weiterhin zahlreiche Fälle von Folter und insbesondere von Misshandlungen auf, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um diese Praxis restlos zu beseitigen. ... Gleichzeitig lassen sich noch zahlreiche Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen so auslegen, dass eine ungebührliche Einschränkung der Meinungsfreiheit möglich ist und die Staatsanwaltschaft eröffnet nach wie vor Strafverfahren gegen Personen, die gewaltlos ihre Meinung äußern.... Die Häufigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten jedoch gibt Anlass zur Sorge. ... Mehrere Bestimmungen des [Parteien-] Gesetzes entsprechen nicht europäischen Standards. ... Die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie einschließlich des Streikrechts bleiben weiterhin erheblich eingeschränkt. Die Türkei hat Art. 5 (Koalitionsrecht) und Art. 6 (Tarifautonomie einschließlich Streikrecht) der Europäischen Sozialcharta nicht übernommen.... Trotz dieser Bedeutung der Fortschritte bestehen auch in den Bereichen Rundfunk und Bildung erhebliche Beschränkungen bei der Ausübung der kulturellen Rechte fort...."

Danach ist ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der Sicherheitsorgane - auszugehen. Unter diesen Umständen besteht für den Senat kein Anlass, die Frage der Rückkehrgefährdung jedenfalls für diejenigen Kurden, die sich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei oder später erkennbar nachhaltig politisch betätigt haben und an deren Ergreifung deshalb die türkischen Behörden schon vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatland ein Interesse entwickelt haben, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten.