OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.08.2004 - 2 L 128/04 - asyl.net: M6576
https://www.asyl.net/rsdb/M6576
Leitsatz:

Eine Duldung kann mit einer auflösenden Bedingung und einer räumlichen Beschränkung versehen werden.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Nebenbestimmungen, Auflösende Bedingung, Räumliche Beschränkung
Normen: AuslG § 56 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 36
Auszüge:

Die Kläger sind im Besitz von ausländerbehördlichen Duldungen und wenden sich gegen folgende darin enthaltenen Nebenbestimmungen:

Der Aufenthalt ist beschränkt auf den Landkreis D... Duldung verliert bei Vorliegen eines Heimreisedokuments die Gültigkeit.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage deshalb abgewiesen, weil die umstrittenen Nebenbestimmungen rechtmäßig sind.

Bei der Gültigkeitsklausel handelt es sich - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - um eine Bedingung, die ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG findet, wonach bei Duldungen "Bedingungen" angeordnet werden können. Eine Bedingung ist nach der gesetzlichen Definition in §§ 36 VwVfG, 36 VwVfG M-V (soweit hier von Bedeutung) eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte auflösende Bedingung, wie auch von den Klägern richtig erkannt wird. Zuzustimmen ist ihnen auch in ihrer Auffassung, dass diese Bedingung die Duldung "potentiell zeitlich" beschränkt. Hieran lassen sich aber keine rechtlichen Bedenken anknüpfen. Es entspricht gerade dem Wesen der auflösenden Bedingung, dass mit dem Zeitpunkt des Eintritts des ungewissen Ereignisses die Vergünstigung wegfällt, so dass der frühere Rechtszustand wieder eintritt (vgl. § 158 Abs. 2 BGB). Auch dass die Duldung kraft Gesetztes befristet ist (vgl. § 56 Abs. 2 AuslG), vermag die Rechtsposition der Kläger nicht zu verbessern. Dass der Gesetzgeber damit keine abschließende Regelung im Hinblick auf zeitliche Auswirkungen treffen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass die Möglichkeit, "weitere Bedingungen" anzuordnen, ausdrücklich - wie erwähnt - vorgesehen worden ist. Entsprechendes gilt auch im Verhältnis zu § 56 Abs. 5 AuslG. Auch dabei handelt es sich um eine zusätzliche verfahrensrechtliche Besonderheit der Duldung, die aber den durch § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausdrücklich eröffneten Rückgriff auf das allgemeine Verfahrensrecht nicht ausschließt. Hiervon ist der Senat auch bei seinem Beschluss vom 04.11.2003 - 2 M 202/03 - ausgegangen (vgl. auch: VGH Mannheim, Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 -, AuAS 2001, 30).

Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der räumlichen Beschränkung vermögen die Kläger nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wonach die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, hindert die Ausländerbehörde zwar, eine Duldung darüber hinaus zu erteilen. Eine "weitere" Einschränkung der räumlichen Wirkung ist dagegen nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung durch § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2003 - 10 B 1143/02 -, InfAuslR 2004, 255; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 56 Rdn. 7).