VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 - asyl.net: M6537
https://www.asyl.net/rsdb/M6537
Leitsatz:

1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.

2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig bestehenden - generalpäventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72).

3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden können, können spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.

4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt.

 

Schlagwörter: D (A), Algerier, Ausweisung, Regelausweisung, Klagebefugnis, Familienangehörige, Schutz von Ehe und Familie, Abschiebungshindernis, Asylberechtigte, Entscheidungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz, Besonderer Ausweisungsschutz, Spezialprävention, Drogendelikte, Generalprävention, Verhältnismäßigkeit
Normen: GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 48 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 3 S. 1
Auszüge:

1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.

2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig bestehenden - generalpäventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72).

3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden können, können spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.

4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt.

(Amtliche Leitsätze)