In der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134105.A - gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat und die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheides anzuordnen.
Anders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a.F. bis zu der im Jahre 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzlicher Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung sowie einer Ablehnung eines Asylantrages als "einfach" unbegründet ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde (vgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Kommentar, 1983, § 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a.F., § 73 Rdn. 76), hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts und der Vorschrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche Regelung geschaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs.1 AsylVfG ("einfache" Ablehnung eines Asylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme) eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausschließt (Vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73 Rdn. 198, 200; § 76 Rdn. 15.).