Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf der Grundlage der maßgeblichen Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (die an die Stelle der -für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen inhaltsgleichen, im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch anzuwendenden- §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 6 AuslG getreten sind).
Die Klägerin kommt der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab nicht zugute. Sie ist im Oktober 2002 unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Ihr drohten dort keine Verfolgungsmaßnahmen, weil ihr Mann nicht -wie sie behauptet- im Verdacht stand, die kurdische Sache durch insbesondere Lebensmitteltransporte für die PKK unterstützt zu haben, und weil er nicht nach dem Newroz-Fest im Jahre 2001 von den türkischen Sicherheitskräften gesucht wurde und heute noch gesucht wird. Dies hat das Gericht im Einzelnen in dem im Klageverfahren des Ehemann ergangenen Urteil vom heutigen Tag dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.
Eine Asylanerkennung kommt auch nicht aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchtgründe in Betracht. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der gleichen Lage erscheint nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar.
Bei einer Ausreise in die Türkei hat die Klägerin insbesondere auch derzeit keine Gruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten, denn von einer solchen Gefahr ist -auch unter Berücksichtigung der Ereignisse nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan- bis in die heutige Zeit nicht auszugehen.
Die Kammer folgt insoweit der in den Urteilen vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, vom 19. August 1999 -8 A 2929/96.A-, vom 18. Mai 1999 -8 A 1190/96.A-, vom 11. März 1999 -8 A 467/96.A- und vom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- sowie in dem Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A- zum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die in das vorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind, dieselben Schlussfolgerungen.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ein Abschiebungshindernis ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Dazu, wann das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots i.S.d § 60 Abs. 7 AufenthG führen kann, hat das OVG NRW in seinem grundlegenden Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A ausgeführt:
Allerdings ist die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei grundsätzlich sicher gestellt.
So schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 110.
An dieser Einschätzung, die durch neuere Erkenntnisse bestätigt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 47 und Anlage "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei"; Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Istanbul, Auskunft an das Landeseinwohneramt Berlin vom 16. Juli 2003; Deutsche Botschaft Ankara, Auskünfte vom 10. Februar 2003 an das VG Düsseldorf und vom 26. Februar 2004 an das VG Hannover; Kienholz (Schweizerische Flüchtlingshilfe): Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, 13. August 2003, S. 19f.), hält der Senat weiter fest. Soweit der Standard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei im Einzelfall, ohne dass dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedingt ist, nicht an den bundesdeutschen heranreicht, ist das ohne Bedeutung.
Das erkennende Gericht folgt der im vorstehenden Zitat zum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den der zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen dieselben Schlussfolgerungen. Davon ausgehend ist - bezogen auf eine Traumatisierung der Klägerin - nicht vertieft zu prüfen, ob in ihrer Person ein seltener Ausnahmefall vorliegt, in dem - weil bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen - eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Denn in Ansehung der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Atteste bestehen keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung im vorbeschriebenen Sinne leidet.
Aufgrund der vorliegenden, in das Verfahren eingeführten ärztlichen Atteste steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unter einer psychischen Erkrankung leidet. Dabei handelt es sich aber nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eindeutig um eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit einer Residualsymptomatik und eine gemischte Angst- und depressive Störung bei drohender Abschiebung. Dies wird durch die Atteste vom 20. Oktober 2003 und 11. März 2005 der die Klägerin zeitweise behandelnden Ärztin Frau Dr. N1. -C. nachvollziehbar und ausgehend vom Ausbruch der Krankheit nach der Geburt des dritten Kindes im Jahre 2003, als in einem Unterbringungsverfahren eine atypische Psychose festgestellt wurde, belegt. Dagegen belegen die Atteste der Frau Dr. N1. -C. nicht, dass die Klägerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Auch geht Frau Dr. N1. -C. auf S. 6 des Attests vom 11. März 2005 davon aus, dass in der Türkei "traumatische Erlebnisse" der Klägerin stattgefunden hätten. Sie stellt in dem Attest vom 11. März 2005 aber trotzdem nicht die Diagnose, die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV. Dass diese Wertung unterbleibt, ist für das Gericht nachvollziehbar. Ein Traumaerlebnis, das als sogenanntes "A-Erlebnis" eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert auslösen kann, hat die Klägerin nicht überzeugend darlegen können.
Der Klägerin droht im Falle einer Abschiebung in die Türkei auch nicht deshalb eine erhebliche Gefahr - zumindest - für ihre Gesundheit, weil sie - wie dargelegt - an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet.
Die medizinische Behandlung dieser psychischen Krankheit ist in der Türkei gewährleistet (dazu 1.) und für die Klägerin auch nicht aus finanziellen Gründen unerreichbar (dazu 2). Ihr drohen deshalb im Falle einer Abschiebung in die Türkei nicht mit der erforderlichen beachtlicher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche
Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Art und Schwere (dazu 3.).
1. Die bei der Klägerin vorliegende paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis kann in der Türkei adäquat behandelt werden. In dem bereits zitierten Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A- hat das OVG NRW zu den Möglichkeiten der Behandlung einer solchen psychischen Erkrankung
ausgeführt:
"Grundsätzlich kann auch eine paranoide Psychose bzw. Schizophrenie in der Türkei adäquat behandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Februar 1999; Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom 30. Januar 2002 an das VG Schleswig; Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom 12. Juli 2001 an das Bundesamt)."
2. Nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts würde die Durchführung einer notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten in der Türkei indessen nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit der Klägerin scheitern. Bei dieser Wertung legt es zugrunde, dass durch die in der Türkei vorhandenen staatlichen und privaten Systeme der medizinische Versorgung Kranker in aller Regel sichergestellt ist, dass einem Kranken die medizinische Versorgung, die er benötigt, auch dann rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt wird, wenn er mittellos ist.