VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 06.04.2005 - 6 B 113/05 - asyl.net: M6448
https://www.asyl.net/rsdb/M6448
Leitsatz:

1. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG betrifft nicht den (Neu-)Erlass einer Nebenbestimmung, die auf eine Nicht-Beschäftigung zielt. Die nach der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift konzipierte Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kann auch nicht im Wege analoger Anwendung auf ein als Nebenbestimmung zur Duldung erlassenes Beschäftigungsverbot erstreckt werden, da die dafür vorausgesetzte planwidrige Lücke des Gesetzes offensichtlich nicht besteht.

2. Eine Nebenbestimmung zu einer ausländerrechtlichen Duldung ist keine "Vollstreckungsmaßnahme" im Sinne der §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG.

3. Auch eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erlassene Nebenbestimmung muss geeignet und. erforderlich sein.

4. Der mit einem Beschäftigungsverbot, das als Nebenbestimmung zur Duldung erlassenen wird, intendierte "Lästigkeitswert" begründet in aller Regel keinen nennenswerten Anreiz für eine beschleunigte Ausreise und fördert auch nicht die Bereitschaft, bei der Beschaffung von Ausreiseunterlagen mitzuwirken.

5. Soweit das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 3 AufenthG reicht, ist ein individuelles

Beschäftigungsverbot nicht mehr erforderlich; sein Erlass verletzt den Ausländer zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

6. § 11 BSchVerfV verbietet es nicht für alle Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden darf, auch eine Beschäftigung zu erlauben.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Nebenbestimmungen, Arbeitsverbot, Beschäftigungsverbot, Erwerbstätigkeit, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Analogie, Vollstreckung, Aufenthaltserlaubnis
Normen: AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 4 Abs. 3; BSchVerfV § 11: GG Art. 2 Abs. 1
Auszüge:

1. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG betrifft nicht den (Neu-)Erlass einer Nebenbestimmung, die auf eine Nicht-Beschäftigung zielt. Die nach der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift konzipierte Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kann auch nicht im Wege analoger Anwendung auf ein als Nebenbestimmung zur Duldung erlassenes Beschäftigungsverbot erstreckt werden, da die dafür vorausgesetzte planwidrige Lücke des Gesetzes offensichtlich nicht besteht.

2. Eine Nebenbestimmung zu einer ausländerrechtlichen Duldung ist keine "Vollstreckungsmaßnahme" im Sinne der §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG.

3. Auch eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erlassene Nebenbestimmung muss geeignet und. erforderlich sein.

4. Der mit einem Beschäftigungsverbot, das als Nebenbestimmung zur Duldung erlassenen wird, intendierte "Lästigkeitswert" begründet in aller Regel keinen nennenswerten Anreiz für eine beschleunigte Ausreise und fördert auch nicht die Bereitschaft, bei der Beschaffung von Ausreiseunterlagen mitzuwirken.

5. Soweit das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 3 AufenthG reicht, ist ein individuelles

Beschäftigungsverbot nicht mehr erforderlich; sein Erlass verletzt den Ausländer zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

6. § 11 BSchVerfV verbietet es nicht für alle Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden darf, auch eine Beschäftigung zu erlauben.

(Amtliche Leitsätze)