OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.09.2004 - 13 LB 176/03 - asyl.net: M6398
https://www.asyl.net/rsdb/M6398
Leitsatz:

Es besteht kein Abschiebungshindernis i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund der Diabetes-Erkrankung der Klägerin. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Diabetes mellitus, Medizinische Versorgung, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht mit der Begründung (teilweise) entsprochen, aufgrund der Diabetes-Erkrankung der Klägerin bestehe für diese ein Abschiebungshindernis i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn das ist nicht der Fall.

Seine Begründung für die Annahme eines Abschiebungshindernisses, dass es nämlich unzumutbar sei, sich das für die Diabetes-Behandlung notwendige Insulin "an wechselnden, vorher nicht bekannten Orten“ zu beschaffen, ist jedenfalls unhaltbar. Wenn es um das Leben eines Menschen geht, ist diesem fraglos zumutbar, auch schwierige Wege der Beschaffung notwendiger Medikamente zu gehen. Im Übrigen könnte diese Problematik, die ohnehin eher die Apotheken, Krankenhäuser und Ärzte betrifft, auch durch eine entsprechende Vorratshaltung (schon bei Einreise) entschärft werden. Ansonsten ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aber ohnehin davon auszugehen, dass Diabetes mellitus auch im Kosovo behandelbar ist.

Von gelegentlichen "Insulin-Engpässen“, von denen früher die Rede war, ist in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2004 nicht mehr die Rede. Nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 19. November 2003 kann dort ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus medizinisch behandelt werden. Unter Hinweis auf die aktuelle Auskunftslage hat daher auch der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - 8 L 3730/99 - in einem vergleichbaren Verfahren der Berufung des Bundesbeauftragten stattgegeben und entschieden, dass Anlass zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen des Vorliegens eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus nicht besteht. Dieser Auffassung hat sich der Senat inzwischen angeschlossen (vgl. B. v. 12.8.2004 - 13 LB 220/04).