BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 - asyl.net: M6394
https://www.asyl.net/rsdb/M6394
Leitsatz:

1. Bei der Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbotes nach § 74 Abs. 2 AuslG ist die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den auf ihr beruhenden Vollstreckungsakten zu beachten.

2. Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Beförderungsverbotes nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nachträglich entfallen, kann das betroffene Beförderungsunternehmen dessen Aufhebung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen. Erst nach erfolgreicher Durchführung dieses Verfahrens und Aufhebung des Beförderungsverbots wird die Zwangsgeldandrohung rechtwidrig.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Beförderungsunternehmen, Fluggesellschaften, Beförderungsverbot, Zwangsgeld, Vollstreckungsverfahren, Zwangsvollstreckung, Verfahrensrecht, Bestandskraft, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Dauerverwaltungsakt, Beurteilungszeitpunkt, Verhältnismäßigkeit
Normen: GG Art. 16a; RL 2001/51/EG Art. 4 Abs. 1; AuslG § 74 Abs. 2; AuslG § 74 Abs. 3; VwVG § 9 Abs. 2; VwVG § 18 Abs. 1 S. 3; VwVfG § 51 Abs. 1
Auszüge: