VG Koblenz

Merkliste
Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 22.02.2005 - 3 L 72/05.KO - asyl.net: M6388
https://www.asyl.net/rsdb/M6388
Leitsatz:
Schlagwörter: Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Rechtliche Unmöglichkeit, Reisefähigkeit, Krankheit, Fachärztliche Stellungnahmen
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, ist zulässig, aber unbegründet.

Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.

Ihrer Abschiebung steht aber auch keine rechtliche Unmöglichkeit entgegen. Eine solche liegt vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Davon kann aufgrund des Vorbringens der Antragsteller indessen nicht ausgegangen werden. Dies gilt zunächst für die Antragsteller zu 1), 3) und 4), für die eigenständige Gründe weder vorgetragen wurden, noch für die Kammer ersichtlich sind. Die Antragsteller können sich aber auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin zu 2) wegen ihrer Erkrankung reiseunfähig und ihre Abschiebung daher im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG - rechtlich unmöglich sei. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse können unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit den genannten grundrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über die behauptete, Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung sei es, während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker macht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin 2003 S. 34 f.).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person der Antragstellerin zu 2) ist indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Antragstellerin zu 2) bereits zweimal durch das Gesundheitsamt in B. auf ihre Reisefähigkeit hin untersucht wurde. Dabei wurde sowohl im Rahmen der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bad Marienberg vom 23. Oktober 2003 wie auch in derjenigen vom 26. August 2004 jeweils die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu. 2) bejaht.