VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2004 - 7 E 4602/02(3) - asyl.net: M6374
https://www.asyl.net/rsdb/M6374
Leitsatz:

Der Bezug von Sozialleistungen nach Landesgesetzen (hier: Landesblindengeldgesetz) ist auch dann gem. § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen, wenn der Betroffene Leistungen nach § 2 AsylbLG bezieht.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Äthiopier, Blindengeld, BSHG
Normen: AsylbLG § 9; AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Nach § 9 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem BSHG oder vergleichbaren Landesgesetzen.

Der Kläger war und ist Leistungsberechtigter i.S. des AsylbLG, und zwar zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung und seitdem ihm Duldungen erteilt werden nunmehr nach Nr. 4 der Vorschrift. Da der Kläger mehr als drei Jahre lang Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hat und auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, stehen ihm jedoch inzwischen Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG zu (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, dass deshalb § 9 mit dem darin geregelten Leistungsausschluss auf den Kläger nicht anwendbar wäre, kann die Kammer dem nicht folgen. Leistungen "in entsprechender Anwendung" des BSHG sind schon vom Wortlaut her eben keine Leistungen "nach" dem BSHG, sondern weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG (so im Ergebnis auch GKAsylbLG, § 9 Rdnr. 5). Ferner heißt es in § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist, die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, was eine weite Auslegung des Begriffs des "Leistungsberechtigten" nahe legt. Derselbe Begriff wird aber in § 9 Abs. 1 AsylbLG verwendet und es wird ein Ausschluß von Leistungen nach den BSHG hieran geknüpft.

Schließlich verweist § 2 Abs. 1 AsylbLG auch nur auf eine entsprechende Anwendung des BSHG, nicht aber auf eine entsprechende Anwendung anderer Gesetze wie etwa des hier streitigen Landesblindengeldgesetzes.

Der Kläger ist nach alledem "Leistungsberechtigter" i.S. des § 9 Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass ihm keine Leistungen nach dem BSHG oder vergleichbaren Landesgesetzen zustehen (ebenso GKAsylbLG a.a.O. Rdnr. 7; Kruse/ Reinhard/ Winkler, BSHG mit AsylbLG, München 2002, § 9 AsylbLG Rdnr. 1).

Das Landesblindengeldgesetz ist auch ein dem BSHG vergleichbares Landesgesetz i.S. des § 9 Abs. 1 AsylbLG. Denn es dient nach § 1 Abs. 1 S. 1 LBliGG "zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen" und damit dem gleichen Zweck wie die entsprechenden Vorschriften des BSHG (so auch GKAsylbLG, a.a.O. Rdnr. 10 und 11; vgl. auch den insoweit identischen Wortlaut des § 67 Abs. 1 S. 1 BSHG).