VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.03.2005 - 1 G 6775/04(V) - asyl.net: M6372
https://www.asyl.net/rsdb/M6372
Leitsatz:
Schlagwörter: Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Ausweisung, Straftäter, Ermessensausweisung, Generalprävention, Spezialprävention
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AuslG § 8 Abs. 2 S. 2; AuslG § 46 Abs. 2
Auszüge:

Der Erteilung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG a. F. entgegen, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Die in diesem Rahmen zu überprüfende Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

Nach den §§ 45 Abs. 1 und 46 Abs. 2 AuslG a. F. kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt oder geringfügig ist, also andererseits aber innerbeachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Vorliegend hat der Antragsteller, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 08.10.2004 ergibt, gegen §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Ziff. 1 StGB verstoßen und ist deshalb wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Dieser Rechtsverstoß, der zur Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe geführt hat, kann nicht als geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bewertet werden.

Über die Ausweisung des Antragstellers war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers zum einen auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit den Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und sich durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen. Gerade Ausländern, die aus einem anderen Kulturkreis kommen und mit den "Freiheiten" der restlichen Welt konfrontiert werden, muss deutlich gemacht werden, dass diese Freiheiten nicht grenzenlos sind. Von daher entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich ein konsequentes Vorgehen der Ausländerbehörde gegenüber Ausländern die diese Grenzen überschreiten, bei den Ausländern herumspricht und andere Ausländer von der Begehung von Straftaten nach dem gleichen Muster abhält.