OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2005 - 18 A 4080/03 - asyl.net: M6292
https://www.asyl.net/rsdb/M6292
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel, Abgelehnte Asylbewerber, Aufenthaltsbefugnis, Kosovo, Ashkali, Abschiebungshindernis, Memorandum of Understanding, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Bundesamt, Bindungswirkung
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; AuslG § 30 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 4; AuslG § 53; AsylVfG § 43
Auszüge:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Zulassungsantrag schon formell nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 wGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Regelung sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni 1997 - 18 B576/97 -, NVwZ 1998, 415).

Mit Blick auf den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund "ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dabei eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung notwendig.

Daran fehlt es vorliegend. Die Begründung des Zulassungsantrages richtet sich nur insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 30 AuslG mit der Begründung verneint hat, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Denn dem Kläger sei zumutbar und möglich, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Demgegenüber wird im Zulassungsantrag vorgetragen, nach dem Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium des Innern und der UNMIK vom 31. März 2003 scheide die Rückkehr von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali derzeit aus, wenn sie nicht aus einem der Orte stammten, die in der zur Anlage 2 gehörigen Liste aufgeführt seien. Der Kläger stamme aus J. und dieser Ort sei in dieser Liste nicht aufgeführt. Damit bestünden derzeit Abschiebungshindernisse, die vom Kläger nicht beseitigt werden könnten. Auch eine freiwillige Ausreise komme nicht in Betracht.

Mit diesem Vorbringen wird die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht berührt, bei der Frage, ob Angehörige der Volksgruppe der Ashkali in das Kosovo zurückkehren könnten, handele es sich um die Geltendmachung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Ein solches könne im vorliegenden Zusammenhang gegenüber der Ausländerbehörde aber nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn in dem von dem Kläger erfolglos durchgeführten Asylverfahren sei unter anderem bestandskräftig festgestellt worden, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die eine Rückkehr des Klägers in das Kosovo zumutbar machten, nicht vorlägen. Diese Feststellung sei gemäß § 43 AsylVfG für die Ausländerbehörde bindend. Es wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt oder ist sonst ersichtlich, dass diese Rechtsausführungen unzutreffend sein könnten. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ausländerbehörden bei erfolglos gebliebenen Asylbewerbern, wie dem Kläger, hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse - wie es hier vom Kläger mit Blick auf die Sicherheitslage von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird - an die im Asylverfahren zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen gebunden. Dies gilt insbesondere auch für negative Entscheidungen. Die Bindungswirkung der im Asylverfahren getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt. Anderen Entwicklungen kann daher grundsätzlich nicht ohne Änderung der im Asylverfahren getroffenen Entscheidung Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - lnfAuslR 2000, 410).

Von daher ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Frage, ob einem Ausländer bei einer Rückkehr in das Heimatland mit Blick auf die Sicherheitslage dort Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG drohen, allein die in einem von dem Ausländer durchgeführten Asylverfahren zu § 53 AuslG getroffene Feststellung inhaltlich maßgeblich.