1. Das BerzGG versagt Ausländern, die für ihren Aufenthalt in Deutschland keiner ausländerrechtlichen Genehmigung bedürfen, nicht allgemein den Anspruch auf Erziehungsgeld.
2. Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Mission, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, und deren Familienangehörige können trotz Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis oder-berechtigung Anspruch auf Erziehungsgeld haben, wenn sie vom Auswärtigen Amt als ständig ansässig eingestuft werden. (amtliche Leitsätze)