OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 BS 285/04 - asyl.net: M6209
https://www.asyl.net/rsdb/M6209
Leitsatz:

1. Ein im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes Antragsbegehren erledigt sich, wenn diese von dem konkreten Abschiebungsvorhaben wieder Abstand nimmt.

2. Aus der in zeitlicher Hinsicht eng zu fassenden Zuständigkeit der Zentralen Ausländebehöre für die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr vorzunehmenden Abschiebung folgt, dass diese jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Zentrale Ausländerbehörde von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst wieder absieht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 10.09.2004 - 3 BS 266/04).

3. Ein auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren muss sich auf hinreichend konkrete und damit auch in zeitlicher Hinsicht bestimmbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen beziehen. In diesem Verfahren kann nur Unterlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme begehrt werden, wogegen für eine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung für einen längeren Zeitraum kein Raum ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, BVerwGE 105, 232 236>).(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Aussetzung der Abschiebung, Untersuchungshaft, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Abschiebung, Zustimmung, Staatsanwaltschaft, Zentrale Ausländerbehörde, Zuständigkeit, Erledigung
Normen: VwGO § 123; AuslG § 55 Abs. 1; AAZuVO Sachsen § 5 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge: