OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.12.2004 - 8 LA 245/04 - asyl.net: M6202
https://www.asyl.net/rsdb/M6202
Leitsatz:

Kein Widerruf der Asylanerkennung bei Fortbestand eines anderen Anerkennungsgrundes.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, Asylanerkennung, Widerruf, Familienasyl, Stammberechtigte, Fortbestehende Schutzbedürftigkeit, Psychische Erkrankung, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel, Überraschungsentscheidung, Urteilsbegründung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 31 Abs. 5; VwGO § 138 Nr. 6; AsylVfG § 26; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Frage ist vorliegend nämlich nicht - wie erforderlich - entscheidungserheblich.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sind nur dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weggefallen, wenn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, also weder aufgrund eigener politischer Verfolgung noch aufgrund von Familienasylberechtigung, die Anerkennung als Asylberechtigter Fortbestand haben kann. Ist - wie vorliegend - ein Ausländer wegen der Annahme einer "Gruppenverfolgung" als Asylberechtigter anerkannt worden, so liegen daher die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht bereits dann vor, wenn eine solche Gruppenverfolgung nicht mehr stattfindet. Zusätzlich dürfen auch die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung unter einem anderen Anerkennungsgrund, d. h. aufgrund einer fortbestehenden individuellen Verfolgungsgefahr oder einer fortbestehenden Familienasylberechtigung (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468 f.) nicht (mehr) gegeben sein. Für den Sonderfall, dass die zu widerrufende Asylberechtigung auf der Anwendung des § 26 AsylVfG beruht, ist dies in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich klargestellt worden. Danach reicht es für den Widerruf der Asylberechtigung nicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als "Familienasylberechtigter" gemäß § 26 AsylVfG nicht mehr gegeben sind. Vielmehr ist ergänzend zu prüfen, ob der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG dient nur der Klarstellung (vgl. BT. - Drs. 12/2718, S. 37, 62). Daher kann daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, für den Widerruf einer "originären" Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG komme es ausschließlich auf den Wegfall des ursprünglich zur Anerkennung führenden Grundes, nicht aber auf das Vorliegen "anderer Gründe" an. Eine solche Prüfung, ob der Ausländer nicht aus einem anderen als dem ursprünglich zur Asylberechtigung führenden Grund weiterhin anzuerkennen ist, ist daher auch dann geboten, wenn die Asylberechtigung auf der Annahme einer "Gruppenverfolgung" beruht.

Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend ein Widerruf der Asylberechtigung des Klägers aus, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weiterhin vorliegen. Zwar ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der ursprüngliche Grund für die Asylanerkennung des Klägers, nämlich die Annahme einer "Gruppenverfolgung" zu Lasten der ethnischen Albaner im Kosovo, nicht mehr gegeben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90). Für den Kläger liegen jedoch die zu einer gleichberechtigten Asylberechtigung führenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylVfG unverändert vor. Der Kläger ist "familienasylberechtigt", da seine Mutter unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt ist, diese Anerkennung nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Juni 2004 - 1 A 258/03 - gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht widerrufen werden kann und der 1988 geborene - also weiterhin minderjährige - ledige Kläger seinen Asylantrag gleichzeitig mit dem Asylantrag seiner Mutter gestellt hat.

Die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist für den zusätzlich erfolgten Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach § 31 Abs. 5 AsylVfG soll das Bundesamt bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen. Die Sollvorschrift bedeutet, dass in aller Regel, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme fordern, Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG zu unterlassen sind (BVerwG, Urt. v. 13.11.2000 - 9 C 10/00 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 7; Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, BVerwGE 106, 339 ff.). Bei der Gewährung von Familienasyl würden nämlich Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen. Das Bundesamt und die Gerichte sollen dadurch entlastet werden. Die nahen Angehörigen eines politisch Verfolgten erhalten dessen Rechtsstellung ohne Klärung der Frage, ob sie sich auch auf eigene Verfolgungsgründe berufen können. Da die fortdauernde Asylberechtigung des Klägers ihre Rechtsgrundlage in § 26 AsylVfG über das Familienasyl findet und besondere Gründe dafür, noch gesondert Feststellungen zum Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen, nicht gegeben sind, ist daher zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG keine gesonderte Feststellung mehr zu treffen. Ein besonderer Grund, Feststellungen zum Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen, ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich hier um ein Widerrufsverfahren handelt, d.h. bereits eine bestandskräftige Feststellung zum Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG ergangen ist. Denn diese Entscheidung ist ersatzlos aufzuheben, wenn - wie hier - die Asylberechtigung des Ausländers auf § 26 AsylVfG beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, BVerwGE 106, 339, 344 f.). Andernfalls käme es zu der überflüssigen und zweckwidrigen Prüfung, ob bei einem Familienasylberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (noch) gegeben sind. Bedarf es danach hier keiner inhaltlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch zu bejahen sind, so kommt es auch insoweit nicht entscheidungserheblich auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob einem Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegensteht.