SG Lüneburg

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Zitieren als:
SG Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2005 - S 26 AY 2/05 ER - asyl.net: M6194
https://www.asyl.net/rsdb/M6194
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Abschiebungshindernis, Passlosigkeit, Vertretenmüssen, Mitwirkungspflichten, Passersatzbeschaffung, Rechtsmissbrauch, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 2; SGG § 86 Abs. 2
Auszüge:

Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer wegen Verweigerung der Ausreise.

(Leitsatz der Redakion)

 

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm ungekürzte Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII zu gewähren, hat Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Damit hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert, denn dieser hat die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen hat die libanesische Botschaft bereits Mitte 2000 der Ausstellung von Passersatzpapieren für den Antragsteller und seiner Familie zugestimmt (Bl. 343 der Ausländerakte). Seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht hat der Antragsteller damit genügt. Dass die Botschaft in der Folgezeit die Papiere nicht ausgestellt hat, ist nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Auch der Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller könnte freiwillig ausreisen, weil die libanesische Botschaft Ausreisewilligen durchaus Passersatzpapiere ausstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es erscheint zweifelhaft, ob das Unterlassen der freiwilligen Ausreise als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte, und der Antragsteller ist zu entsprechenden Mitwirkungshandlungen vom Antragsgegner auch nicht aufgefordert worden.