Eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 – 25 AufenthG nach wie vor erfüllt ist.
Eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 – 25 AufenthG nach wie vor erfüllt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Das Verwaltungsgericht hat (s. Beschlussabdruck Seite 4) selbständig tragend darauf abgehoben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG jedenfalls deswegen nicht erfüllt seien, weil insoweit zumindest erforderlich sei, dass dem Antragsteller nach dem 5. Abschnitt des AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, wofür vorliegend nichts ersichtlich sei. Der Antragsteller habe insbesondere keine Abschiebungsverbote oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG geltend gemacht. Dem ist der Antragsteller mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
Ergänzend dazu merkt der Senat an, dass er die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. § 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG beinhaltet eine Regelung zur Verfestigung des Aufenthalts und setzt demgemäß u. a. unabdingbar voraus, dass - anders als hier - einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.