VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 14.01.2005 - 4 L 1080/04.A - asyl.net: M6105
https://www.asyl.net/rsdb/M6105
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Turkmenen, offensichtlich unbegründet, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Zurechenbarkeit, Gebietsgewalt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: GG Art. 16a Abs. 4; AsylVfG § 36 Abs. 4; AuslG § 53; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die seit dem 1. Januar 2005 ohne jede Übergangsregelung für das gerichtliche Verfahren geltende Rechtslage verlangt nunmehr eine Einordnung des Begehrens der Antragstellerinnen in das neue Flüchtlingsrecht. Danach bleibt das Asylverfahren der Antragstellerinnen rechtskräftig abgeschlossen, so dass Verfolgungsgründe, die nach neuem Recht im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen sind, als solche im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben. Ebenfalls unberücksichtigt müssen Aspekte bleiben, die im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens geltend zu machen wären. Daher ist es für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob den Antragstellerinnen im Hinblick auf den Ehemann der Antragstellerin zu 1) bzw. Vater der Antragstellerin zu 2) auf Grund des neuen § 26 Abs. 4 AsylVfG ein Anspruch auf Familienabschiebungsschutz zusteht oder nicht. Unerheblich ist weiter, ob auf Grund des neuen § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) Aufenthaltsgesetz (AufG) den Antragstellerinnen als Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe der Turkmenen von privater Seite Verfolgung droht oder nicht, da auch dies im Rahmen eines etwaigen Asylfolgeverfahrens zu prüfen wäre.

Hieraus folgt, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage allein Abschiebungsschutzgründe nach § 69 Absätze 2, 3, 5 oder 7AufG in den Blick zu nehmen sind, da diese Vorschriften wohl die ehemaligen § 53 Absätze 1, 2, 4 oder 6 AuslG ersetzen sollen.

Die Klage rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf § 60 Absätze 2 und 3 AufG nicht, da insoweit keine Aussichten auf Erfolg gegeben sind.

Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufG in Verbindung mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können allerdings Erfolgsaussichten nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, diese Vorschrift schütze nur vor Gefahren und Verfolgungen im Herkunftsstaat, die von einer staatlichen oder zumindest staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen (vgl. so noch zur alten Rechtslage: B VerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des EGMR.

Die neue, sich in § 60 I 4lit. c) AufG sowie Art. 6 Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004, vgl. Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt der Europäischen, Union vom 30. September 2004, L 04/12, niederschlagende Rechtslage lässt eine Aufrechterhaltung der vom BVerfG und vom BVerwG entwickelten Zurechnungslehre nicht mehr zu, da diese voraussetzte, dass die private Verfolgung dem Staat zurechenbar war, sei es, weil er den Flüchtling nicht schützen wollte, sei es, dass er bei grundsätzlich vorhandener Schutzfähigkeit bei der Verfolgung durch Private keinen effektiven Schutz gewährte. Dementsprechend konnte bei fehlender Gebietsgewalt des Staates keine Verfolgung gegeben sein. Dies lässt sich mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbaren.

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung in Deutschland (vgl. EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - 43844/98 - T. I. vs. Vereinigtes Königreich, teilweise bearbeitet und übersetzt in InfAuslR 2000, 321) festgestellt hat, erfasst Art. 3 EMRK unter Anderern auch Gefahren, die von Privatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen sowie Gefahren, die nicht verfolgungsbedingter Natur sind.

Anhand welchen Prognosemaßstabes die Beurteilung derartiger Gefahren vorgenommen werden muss, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich einer Entscheidung im Eilverfahren entzieht. So wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob insoweit auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (vgl. zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist: BGH, Urt. vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs C. 129/96 -; Weiß DVBl 1998, 568), auf die Rechtsprechung des EGMR oer auf sonstige Kriterien abzustellen ist.

Jedenfalls kann vor dem Rintergrund der Auskunftslage im Eilverfahren für die Antragstellerinnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihnen - insbesondere ohne familiären Rückhalt - konventionswidrige Lebensumstände und Gefahren drohen.

Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufG wird dessen rechtliches Verhältnis zu § 60 Abs. 5 AufG im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Im Übrigen kann auch insoweit eine Gefährdung der Antragstellerinnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.