VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2004 - 13 S 1738/04 - asyl.net: M6095
https://www.asyl.net/rsdb/M6095
Leitsatz:

In Ausweisungsverfahren gegen Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten, die seit mindestens zwölf Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind und daher ohne Übergangsfrist freizügigkeitsberechtigt sind, sind die europarechtlichen Vorgaben zur Ausweisung von Freizügkeitsberechtigten auch im laufenden Verfahren zu beachten. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Unionsbürger, Ungarn, Ausweisung, Neue Mitgliedstaaten, Beurteilungszeitpunkt, Änderung der Rechtslage, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Gemeinschaftsrecht
Normen: AufenthG/EWG § 12 Abs. 7; AufenthG/EWG § 15b
Auszüge:

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, im Hauptsacheverfahren werde sich voraussichtlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung an der für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger geltenden Spezialvorschrift des § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG messen lassen müssen. Es trifft zwar zu, dass Ungarn, der Heimatstaat des Antragstellers, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (September 2003) noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, so dass die genannte Vorschrift damals noch nicht zu beachten war (s. § 1 AufenthaltsG/EWG); auch nach Auffassung des Senats spricht aber viel für die Annahme, dass durch den Beitritt Ungarns zur Europäischen Union im Verlauf des Klageverfahrens insofern eine rechtlich relevante Änderung eingetreten ist.