KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2004 - 25 W 20/04 - asyl.net: M5844
https://www.asyl.net/rsdb/M5844
Leitsatz:

Die Abschiebungshaft nach Asylantragstellung in Haft endet gem. § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG auch dann nach vier Wochen, wenn das Bundesamt sich zunächst um eine Übernahme des Asylverfahrens durch einen anderen Dublin-Staat bemüht hat.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Asylantrag, Vier-Wochen-Frist, Dubliner Übereinkommen
Normen: FGG § 27 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 2; AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3
Auszüge:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Haftanordnung wegen der Überschreitung der Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG unzulässig (geworden) ist. Die Haft endet spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages bei dem Bundesamt, es sei denn, der Antrag ist als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Eine Ablehnung durch das Bundesamt ist hier nicht erfolgt. Der Umstand, dass das Bundesamt die Frist deshalb nicht einhielt, weil es sich auf der Grundlage des Dubliner Abkommens zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch Frankreich bemühte, vermochte angesichts der mit § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG getroffenen eindeutigen gesetzlichen Regelung nichts daran zu ändern, dass die von dem Betroffenen durch die Stellung des Asylantrags erworbene Aufenthaltsgestattung nach dem Ablauf der Vierwochenfrist einer weiteren Abschiebungshaft entgegenstand (BayObLG NVwZ-Beilage 2001, 23).