OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.08.2004 - 20 W 245/04 - asyl.net: M5730
https://www.asyl.net/rsdb/M5730
Leitsatz:

Abschiebungshaft von Minderjährigen ist unverhältnismäßig, wenn nicht dargelegt wird, warum kein milderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Frage kommt (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, Beschluss vom 2.2.2003 - 16 Wx 247/02 - NVwZ-Beil. 2003, 48 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.9.2003 - 6 W 26/03 - (4 S., M5214)). (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Minderjährige, Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Verhältnismäßigkeit
Normen: AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; AuslG § 60 Abs. 5 S. 1
Auszüge:

Die Haftanordnung erweist sich als unverhältnismäßig.

Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBI. NW 2003, 129 = NVwZ- Beil. 2003,48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt und die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht gegeben sind, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen.