OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2004 - 4 LB 101/02 - asyl.net: M5673
https://www.asyl.net/rsdb/M5673
Leitsatz:

Kein § 53 Abs. 4 AuslG und keine extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG für syrisch-orthodoxe Christen; Sicherheitslage von religiösen Minderheiten in der Türkei hat sich verbessert.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Türkei, Christen (syrisch-orthodoxe), Tur Abdin, Religiös motivierte Verfolgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Menschenrechtswidrige Behandlung, Extreme Gefahrenlage
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; EMRK Art. 3
Auszüge:

Ein auf die gesetzliche Bestimmung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegründeter Anspruch der Beigeladenen muss schon daran scheitern, dass er ein vom Staat ausgehendes oder diesem in Folge der Versagung realer Schutzgewährung mittelbar zurechenbares zielgerichtetes Handeln des Staats in Gestalt von Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraussetzen würde, wofür sich nach der zur Zeit bestehenden Auskunftslage keine ernsthaften tatbestandlichen Anknüpfungspunkte finden lassen. Vielmehr trifft ersichtlich nach wie vor die schon vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Einschätzung zu, dass sich die Sicherheitslage der syrisch-orthodoxen Christen zwischenzeitlich verbessert hat, die Anweisung des türkischen Ministerpräsidenten Ecevit an die zuständigen Behörden vom 12. Juni 2001, zurückkehrende syrisch-orthodoxen Christen bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu unterstützen, auch in der Praxis befolgt wird, die Zahl yezidischer Rückkehrer zunimmt und die religiösen Minderheiten weder unter massiven staatlichen Reprssionen zu leiden haben noch in nennenswertem Umfang Übergriffen ihrer muslimischen Nachbarn ausgesetzt sind (vgl. dazu im Einzelnen die vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002 und 09. Oktober 2002 sowie die Berichte in "Das Parlament" Nr. 18 vom 16. April 2004 und in "Menschenrechte" 1/2004, Seite 21/22). Die Situation, der die Beigeladene bei einer derzeitigen Rückkehr in ihre Heimatregion Tur Abdin ausgesetzt sein würde, rechtfertigt demgemäß die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 4 AuslG ersichtlich nicht.

Entsprechendes gilt auch für den von der Beigeladenen darüber hinaus verfolgten Anspruch aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.