VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2004 - 6 L 2583/04.KO - asyl.net: M5631
https://www.asyl.net/rsdb/M5631
Leitsatz:

Keine Ablehnung eines Asylantrags eines Uiguren aus China als offensichtlich unbegründet, der angibt, sich oppositionell betätigt zu haben.

 

Schlagwörter: China, Uiguren, Glaubwürdigkeit, offensichtlich unbegründet, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Abänderungsantrag, Zulässigkeit, Fristen, Wochenfrist, Rechtsmittelbelehrung, Zuständiges Verwaltungsgericht, Suspensiveffekt
Normen: AsylVfG § 30; VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

Keine Ablehnung eines Asylantrags eines Uiguren aus China als offensichtlich unbegründet, der angibt, sich oppositionell betätigt zu haben.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 7, Abs. 5 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, um der Klage entgegen § 75 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen. Er ist auch zulässig, da der erste Eilantrag in dem Verfahren 6 L 2313/04.KO zwar nicht innerhalb der Wochenfrist des § 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG gestellt wurde, jedoch diese Frist im Hinblick auf die unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht lief.

Vielmehr enthält der zugestellte Bescheid den Hinweis auf das Verwaltungsgericht Trier, welcher, wie bereits aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. Juli 2004 - 2 L 932/04.TR - ersichtlich, fehlerhaft ist.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Wie bereits aus dem Bescheid vom 21. Juni 2004 ersichtlich, hat der Einzelentscheider über viereinhalb Seiten das individuelle Vorbringen der Antragstellerin zu 1 zusammengefasst. Darin finden sich deutliche Hinweise auf eine angebliche oppositionelle Tätigkeit für die Uiguren sowohl der Antragstellerin zu 1, als auch ihres Ehemannes und hinsichtlich der Eltern der Antragstellerin zu 1. Der Bescheid befasst sich über weitere viereinhalb Seiten mit diesem individuellen Vortrag und hält ihn im Ergebnis für unglaubhaft.

Die weiteren Erörterungen befassen sich jedoch nicht mit der besonderen und auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom 17.09.2002, S. 10) hervorgehenden Situation der nach Autonomie strebenden Uiguren, gegen deren Aktivisten der chinesische Staat danach mit unnachgiebiger Härte vorgeht (vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 26. Juni 2003 - 3 KO 321/01 -). Selbst wenn sich nach näherer Prüfung herausstellt, dass die Angaben der Antragstellerin nicht ausreichen, um von einer Vorverfolgung oder einer realen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr auszugehen, so ist doch nicht zu verkennen, dass die Minderheit der Uiguren unter besonderer Beobachtung der chinesischen Staatsorgane steht und damit die muslimische Antragstellerin zu 1 nicht ohne weiteres mit den Wirtschaftsflüchtlingen insbesondere aus dem Südosten Chinas (vgl. Lagebericht vom 17.09.2002 S. 21) gleichgesetzt werden kann.

Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 30 AsylVfG weder im Hinblick auf eine unzureichende Mitwirkung noch im Hinblick auf eine offensichtliche gefährdungsfreie Situation im Heimatland vor.