OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2004 - 1 L 270/04 - asyl.net: M5547
https://www.asyl.net/rsdb/M5547
Leitsatz:

Keine direkte Anwendung von Art. 1 C Nr. 5 GFK im Widerrufsverfahren.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Asylanerkennung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention, Auslegung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 73; GFK Art. 1 C Nr. 5
Auszüge:

Die von dem Kläger aufgeworfene Fragestellung, ob § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - i.V.m. dem Gesetz betreffend das Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 01.09.1953 zu prüfen und auszulegen ist, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren die Person als Flüchtling anerkannt worden ist, es der Flüchtling nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt ("Wegfall-der-Umstände-Klausel")", löst keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus. Sie lässt sich durch Auslegung der einschlägigen Regelung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Frage eines Widerrufs nicht Art. 1 C Nr. 5 GFK zu berücksichtigen. Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, Flüchtlingen i. S. d. Konvention einen bestimmten Status zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine Rücknahme eines derartigen Status (Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG, RdNr. 4). Insbesondere beinhaltet gerade Art. 1 C Nr. 5 keine Regelung über den Widerruf oder die Rücknahme des Flüchtlingsstatus (vgl. dazu UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Art. 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ 2003, Beilage I, 57, 58; VGH Mannheim, B. v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - ). Es obliegt damit dem jeweiligen vertragsschließenden Staat, ein entsprechendes Aufhebungsverfahren zu schaffen (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Dem hat die Beklagte durch die Regelung des § 73 AsylVfG Rechnung getragen. Trifft nach alledem die Genfer Flüchtlingskonvention keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus, stellt sich die von dem Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage von vornherein nicht.