OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2004 - 16 W 34/04 - asyl.net: M5423
https://www.asyl.net/rsdb/M5423
Leitsatz:

Die vorbeugende Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Untersuchungshaft ist zulässig, nicht jedoch die gleichzeitige Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Untersuchungshaft, Strafhaft, Haftanordnung, Rechtswidrigkeit, Sofortige weitere Beschwerde
Normen: AuslG § 57
Auszüge:

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1995 (BGHZ 129, 98; 129, 383) mit der Frage der Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an eine (1) im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Untersuchungshaft und (2) eine möglicherweise zu erwartende Strafhaft befasst. Er hat entschieden, dass die Anordnung von Abschiebehaft im Anschluss an eine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Untersuchungshaft zulässig ist, nicht jedoch im Anschluss an eine künftig zu erwartende, aber noch nicht verhängte Strafhaft.

Dieser letztere Fall liegt auch im hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren vor.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts (16. Januar 2003) befand sich der Betroffene in Untersuchungshaft. Es begegnete deshalb auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH keinen rechtlichen Bedenken, die Abschiebehaft im Anschluss an diese bestehende Untersuchungshaft anzuordnen. Die gleichzeitige Anordnung der Abschiebehaft im Anschluss an (spätere) im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verhängte Strafhaft war dagegen unzulässig (BGHZ 129, 383).

Entscheidend ist danach, ob eine im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1, 104 GG) ausreichend klare und eindeutige Grundlage für Anordnung, Dauer und Vollzug der Abschiebungshaft vorliegt. Eine bestimmte Strafhaft, an die sich die Abschiebungshaft hätte anschließen können, war im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 16. Januar 2003 noch nicht verhängt. Abschiebungshaft darf aber nur im Anschluss an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob überhaupt Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat und einbeziehen konnte. Das ist nicht der Fall bei einer erst nach Erlass der Haftentscheidung möglicherweise später verhängten Strafhaft.