OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2004 - 3 Bs 71/04 - asyl.net: M5364
https://www.asyl.net/rsdb/M5364
Leitsatz:

Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für den Eintritt der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Palästinenser, Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen, Auslandsaufenthalt, Sechs-Monats-Frist, Israel (A), Westjordanland (A), Jordanien (A), Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Duldung
Normen: AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 55 Abs. 2
Auszüge:

Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für den Eintritt der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an.

Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, eher zurückzukehren und hätten darauf vertrauen können, dass ihre erzwungene Abwesenheit vom Bundesgebiet ohne aufenthaltsrechtliche Folgen bleiben würde. Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für den Eintritt der gesetzlichen Erlöschensfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 1.7.1998 - 8 N 32.98 -, Juris, m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift lässt für die Einbeziehung subjektiver Umstände oder die Anknüpfung an besondere Hinderungsgründe keinen Raum. Ausnahmen wie im Falle der Fristüberschreitung wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat (§ 44 Abs. 2 AuslG) sind im Gesetz selbst ausdrücklich bestimmt. Ausdrücklich und der Systematik der Vorschrift nach abschließend geregelt sind auch die Einschränkungen der Erlöschensfolge bei bestehender unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (§ 44 Abs. 1 a und 1 b AuslG). Die Erlöschensfolge soll kraft Gesetzes eintreten, soweit keine normierten Ausnahmen eingreifen.

Die erstrebte Rechtsklarheit in Fragen des Aufenthaltsstatus würde bei einer auf die individuellen

Hinderungsgründe abstellenden Prüfung des Einzelfalls verfehlt.

Für die von den Antragstellern hilfsweise erstrebte Duldung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragsteller bis August 2002 im Westjordanland bei dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis zu 4) sowie dessen Eltern gelebt hätten und nicht erkennbar sei, weshalb ihnen heute eine Rückkehr dorthin oder nach Jordanien unmöglich sein soll (BA S. 5). Die Beschwerde hält dieser Begründung lediglich allgemein die Fortdauer von Angriffshandlungen im Westjordanland entgegen und setzt sich mit der Erwägung, andernorts in Jordanien leben zu können, nicht auseinander.