OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2004 - 4 MB 45/04 - asyl.net: M5286
https://www.asyl.net/rsdb/M5286
Leitsatz:

Kein Ausweisungsgrund bei Sozialhilfebezug bei deutschen Ehegatten.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Türken, Duldung, Deutschverheiratung, Familienzusammenführung, Visumspflicht, Visum nach Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Anspruch, Regelversagungsgründe, Ausweisungsgründe, Sozialhilfebezug
Normen: AuslG § 23 Abs. 3; DVAuslG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6
Auszüge:

Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben hat. Dabei weist der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DV AuslG auch dann entgegensteht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen.

Im Grundsatz ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund (§ 46 Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003, - 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 f.) gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem Fall verbietet Art. 6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezuges von Sozialhilfe. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss zu entnehmen sein mag - die Bedeutung des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene Beachtung der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und den durch die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet vor der Ermessensausübung statt und schließt sie unter Umständen - je nach dem Abwägungsergebnis - aus oder lässt sie zu.

lm Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu dem o.g. Ergebnis.