Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) sind Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandmittel und Fahrtkosten Bestandteil der Regelsatzleistungen geworden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen für diesen Bedarf - auch auf der Grundlage der §§ 11, 21 BSHG - scheidet aus.
Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) sind Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandmittel und Fahrtkosten Bestandteil der Regelsatzleistungen geworden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen für diesen Bedarf - auch auf der Grundlage der §§ 11, 21 BSHG - scheidet aus.
(Amtlicher Leitsatz)