VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 23.02.2004 - 3 UE 1598/02.A - asyl.net: M5095
https://www.asyl.net/rsdb/M5095
Leitsatz:

Keine flächendeckende, staatlich initiierte oder geduldete Diskriminierung von schwarzhäutigen Personen und ihrer Angehörigen in der Russischen Föderation.

 

Schlagwörter: Russland, Mischehen, Gemischt-nationale Ehen, Äthiopier, Rassismus, Diskriminierung, Übergriffe, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Zurechenbarkeit, Schutzbereitschaft, Familienangehörige, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Festnahme, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Menschenrechtswidrige Behandlung, Existenzminimum
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3; EMRK Art. 8; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Keine flächendeckende, staatlich initiierte oder geduldete Diskriminierung von schwarzhäutigen Personen und ihrer Angehörigen in der Russischen Föderation.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen der von ihr behaupteten und zum Beweis gestellten Diskriminierungen von mit schwarzhäutigen Menschen verheirateten Staatsangehörigen der Russischen Föderation, da es sich bei den von der Klägerin beschriebenen Diskriminierungen nicht um vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK handelt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2000, § 53 Rdnr. 56 ff.).

Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 886) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK findet unmittelbar Anwendung, da die Russische Föderation mit Datum vom 5. Mai 1998 der Menschenrechtskonvention beigetreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG nur, wenn dem Ausländer im Zielland der Abschiebung eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen - in der zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung des Art. 3 EMRK - erfüllt. Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und darum dort gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen. Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung voraussetzt.

Nichts anderes hat für die Prüfung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK zu gelten, da auch hinsichtlich eines unzulässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben zunächst entscheidend ist, ob die geschilderten Beeinträchtigungen staatlicherseits veranlasst oder geduldet sind oder ob es sich um Beeinträchtigungen durch Privatpersonen handelt.

Die Klägerin hat bereits keinen substantiierten Tatsachenvortrag erbracht, der die Annahme rechtfertigen könnte, bei den von ihr erlebten Diskriminierungen könnte es sich um staatliche Verfolgungsmaßnahmen handeln, die dem Schutz von Art. 8 ERMK zuwiderlaufen.

Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, im Zeitpunkt der Ausreise aus der Russischen Föderation habe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihren Ehemann bestanden, stellt auch die pflichtwidrige Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis durch einen Amtswalter keine systematische Diskriminierung dar, zumal sich die Klägerin offensichtlich mit der Auskunft des Leiters der Innenabteilung zufrieden gegeben hat, eine Beschwerde habe in dieser Sache keine Chance. Insoweit brauchte das Gericht auch nicht den Beweisanträgen unter den fortlaufenden Ziffern 3 und 4 des Schriftsatzes vom 28. August 2003 (Bl. 203 und 204 der GA) hinsichtlich der Nichterteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung stattzugeben, da die Pflicht zur Beweiserhebung zunächst einen substantiierten, erheblichen Tatsachenvortrag voraussetzt, an dem es hier mangelt. Hierbei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass sich die Ereignisse um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis so zugetragen haben mögen, wie sie von der Klägerin geschildert worden sind. Die gegebenenfalls rechtswidrige Inhaftierung der Klägerin sowie die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis stellen jedoch keine systematische im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK beachtliche Diskriminierung dar. Im übrigen ist es auch nach dem Vortrag des Ehemannes der Klägerin in dessen Asylverfahren nicht fernliegend, dass das russische Aufenthaltsrecht von ausländischen Studenten nach Abschluss des Studiums zunächst verlangt, das Land zu verlassen und ggfs. ein neues Aufenthaltserlaubnisverfahren vom Ausland aus zu betreiben, wie dies Regelfall auch im deutschen Ausländerrecht ist (vgl. § 28 Abs. 3 AuslG).

Derartige aufenthaltsregelnde Maßnahmen, die ggfs. auch zu einer vorübergehenden Trennung der Eheleute führen können, stellen keinen unzulässigen Eingriff in das Schutzgut des Art. 8 EMRK dar.

Auch hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Diskriminierungen fehlt es an einem substantiierten Tatsachenvortrag in Bezug auf eine staatlicherseits geförderte oder flächendeckend geduldete Ausgrenzung schwarzhäutiger Menschen, die die Annahme rechtfertigen könnte, staatlicherseits werde in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter eingegriffen.

Zunächst stellt der Senat nicht in Abrede, dass es in der Russischen Föderation rassistische Strömungen gibt, wie sich auch aus dem eingeführten Bericht "Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland" von amnesty international ergibt. Weder aus dem angeführten Bericht noch aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich jedoch entnehmen, dass in der Russischen Föderation stattfindende Übergriffe auf Schwarze flächendeckend staatlicherseits initiiert oder geduldet sind und daher die Schwelle staatlicher Verfolgungsmaßnahmen überschreiten. Insoweit führt der eingeführte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2001 aus, dass nationalistische und antisemitische Strömungen in manchen Bevölkerungsschichten latent verbreitet seien. Gelegentliche Übergriffe von Seiten Dritter seien dem Staat weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen, sie seien mehrmals vom Präsidenten öffentlich verurteilt worden. Antisemitische Straftaten seien im Landesdurchschnitt selten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 28. August 2001).

Gegen die Annahme einer flächendeckenden, staatlicherseits geduldeten, menschenrechtsverletzenden Diskriminierung von Schwarzen und deren Familienangehörigen in der Russischen Föderation spricht auch, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zunächst versucht hat, für diesen eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, also in der Russischen Förderation zu verbleiben und ihr Ehemann in seinem Asylverfahren über Diskriminierungen wegen seiner Hautfarbe in der Russischen Föderation nichts berichtet hat. Ausweislich der Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge war Grund für die Ausreise aus der Russischen Föderation auch nicht die von der Klägerin später angeführten rassistischen Benachteilungen etwa hinsichtlich ihrer Entlassung, sondern vielmehr die Tatsache, dass ihr Ehemann von Seiten der Behörden keine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat.

Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Diskriminierungen teilweise unglaubhaft und hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland zum Teil nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation. Gemäß § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, dass sie in ihrer Person derartigen erheblichen konkreten Gefahren bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt sein könnte, die aufgrund ihrer familiären Beziehungen behaupteten Gefährdungen werden im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht erneut einer Überprüfung unterzogen. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Beziehung zu einem Schwarzen tatsächlich keine Arbeitsstelle mehr finden könnte und daher in ihrem Heimatland nicht mehr existieren könnte, wird von ihr nicht substantiiert behauptet. Insoweit ist ihr Vortrag gesteigert und unglaubhaft, da sie zunächst im Rahmen der Bundesamtsanhörung vorgetragen hat, ab 1992 von Gelegenheitsarbeiten gelebt zu haben, während sie nunmehr im Rahmen der Stellung von Beweisanträgen mit Schriftsatz vom 28. August 2003 vorträgt, russischen Frauen, die mit einem Mann schwarzer Hautfarbe verheiratet seien, sei es nicht möglich, eine das eigene Überleben und das der Kinder gewährleistende Existenz zu führen (Bl. 200 der GA, Beweisantrag Nr. 1 ff.).