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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 05.02.2004 - 1 C 7.03 - asyl.net: M5044
https://www.asyl.net/rsdb/M5044
Leitsatz:

Eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Zielstaatsbezeichnung
Normen: AsylVfG § 34; AsylVfG § 41 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 41 Abs. 2; AuslG § 50 Abs. 3 S. 2; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist § 34 AsylVfG. Danach ist einem Ausländer die Abschiebung nach §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG anzudrohen, wenn er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG soll die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.

Zudem soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG).

Diesen Voraussetzungen entspricht die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheides vom 12. Dezember 1995.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach den §§ 51, 53 bis 55 AuslG und damit auch das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfordert im Falle eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG keine Einschränkung der Abschiebungsandrohung durch Ausschluss eines bestimmten Staates. Vielmehr ist - nach dem eindeutigen Wortlaut - die Pflicht zur Bezeichnung auf Staaten beschränkt, in die der Ausländer nach den §§ 51,53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Das hat der früher für das Asylrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die hier zu beurteilende Abschiebungsandrohung auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3, S. 14; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 265>). Der 9. Senat hat dies unter anderem darin begründet gesehen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nur zu einer zeitweiligen Vollziehbarkeitshemmung der im Übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung führen. Das folge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG, aber auch aus § 56 Abs. 2 AuslG, wonach eine aufgrund des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG auszusprechende Duldung befristet sei.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Kläger kann sich für seine Auffassung, Jugoslawien habe nicht als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bezeichnet werden dürfen, nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1996 (BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 257 ff.>) berufen. Gegenstand der damaligen Entscheidung war keine auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage erlassene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, sondern eine solche der Ausländerbehörde. Ob an dieser Rechtsprechung in derartigen Fällen festzuhalten wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die angedrohte Abschiebung ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil der Zielstaat Jugoslawien nicht mehr existiert. Vielmehr gilt die Androhung nunmehr für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 4.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).