OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2003 - 17 W 105/03 - asyl.net: M4999
https://www.asyl.net/rsdb/M4999
Leitsatz:

Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen, wenn die Ausländerbehörde neun Tage nach Festnahme die notwendigen Unterlage für eine Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren noch nicht an das DÜ-Referat des BAFl übersandt hat.

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit
Normen: FGG § 12
Auszüge:

Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen, wenn die Ausländerbehörde neun Tage nach Festnahme die notwendigen Unterlage für eine Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren noch nicht an das DÜ-Referat des BAFl übersandt hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Haftsachen die beteiligten Behörden in jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung tätig sein müssen. Gegen diesen Grundsatz hat der beteiligte Landkreis ... verstoßen.

Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 27. November 2003 hat der Vertreter des Landkreises erklärt, die für eine Abschiebung nach Italien erforderlichen Unterlagen noch nicht an das DÜ-Referat übersandt zu haben. Es ist nach den vom Landgericht angestellten Ermittlungen in keiner Weise nachvollziehbar, warum dies in immerhin 9 Tagen seit der Festnahme noch nicht geschehen ist. Es ist auch nicht erkennbar, was die Behörde in dieser Zeit sonst unternommen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und die freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen so kurz wie möglich zu halten.

Wegen dieses Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ist die Haftanordnung aufzuheben und der Betroffene aus der Haft zu entlassen.