OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2003 - 1 Bs 566/03 - asyl.net: M4985
https://www.asyl.net/rsdb/M4985
Leitsatz:

Zur örtlichen Zuständigkeiten für die Erteilung einer Duldung.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Räumliche Beschränkung, Länderübergreifende Umverteilung, Ausländerbehörde, Örtliche Zuständigkeit, Rechtsweggarantie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: HmbVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 4; HmbVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; GG Art. 19 Abs. 4; AuslG § 56 Abs. 3 S. 1 VwGO § 123
Auszüge:

Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt im vorliegenden Fall, wie vom Antragsteller zutreffend dargelegt, aus § 3 Abs.1 Nr. 4 HmbVwVfG. Die Antragsgegnerin ist im Sinne dieser Vorschrift diejenige Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, von der nämlich eine Duldung für deren räumlichen Bereich verlangt wird. Dem steht nicht entgegen,dass § 3 Abs.1 Nr.4 nach seinem Wortlaut nur anzuwenden ist in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht (bereits) aus den Nummern 1 bis 3 ergibt.

Dabei kann offen bleiben, ob diese Voraussetzung hier schon deshalb erfüllt ist, weil die für eine anderweitige Zuständigkeit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 3 Abs.1 Nr.3a beim Antragsteller nicht eingreift. Das wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller, der durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.Mai 2003 (inzwischen rechtskräftig) ausgewiesen worden ist, über gar keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet mehr verfügt, an den § 3 Abs.1 Nr.3 a die behördliche Zuständigkeit für eine natürliche Person anknüpft.

Auf jeden Fall muss die eine vorrangige Zuständigkeit nach den Nr.1 bis 3 festlegende Klausel in § 3 Abs.1 Nr.4 HmbVwVfG schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG so ausgelegt werden, dass hierdurch nicht eine Rechtsschutzlücke entsteht, indem die Durchsetzung möglicher materieller Rechte an einer fehlenden örtlichen Behördenzuständigkeit scheitert. Das wäre jedoch der Fall, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin hier verneint würde. Denn über die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Duldung für Hamburg kann keine andere Ausländerbehörde als die der Antragsgegnerin entscheiden, auch nicht die Ausländerbehörde im Bereich Karlsruhe, die dem Antragsteller aufgrund des am 10. September 2003 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geschlossenen Vergleichs bereits eine Duldung erteilt hat, die aber räumlich auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt ist ( § 56 Abs.3 Satz 1 AuslG).